Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 16.1918

DOI Heft:
Heft 12
DOI Artikel:
Chronik
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4745#0498

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
HANS THOMA, WEIHNACHT. MITTELBILD EINES TIUPTVCHONS

MIT ERLAUBNIS DER DEUTSCHEN VERLAGS ANSTALT, STUTTGART

CHRONIK

EIN LEIBLPROZESS

In diesen Blättern hat Emil Waldmann im Jahr-
gangXII eine Anzahl von zweifelhaften Leibis veröffent-
licht, darunter, auf Seite 93 und 94, einen Männerkopf
(Zeichnung) und ein Mädchen mit aufgestütztem Arm.
Beide mit Namenszug versehen. Auf diese Arbeiten
hatte der Maler Lothar Meggendorfer in München
E. Waldmann aufmerksam gemacht, weil ihm bekannt
geworden war, dass dieser für einen Leibi-Katalog
sammelte. Dr. Waldmann schrieb dem Besitzer, mit
der Bitte, die Reproduktion zu gestatten, und Photos
einzuschicken. Die Bitte um Reproduktionserlaubnis
wurde gewährt, die Photos kamen, machten aber einen
zweifelhaften Eindruck. Die Zweifel verstärkten sich
bei der Prüfung der Originale zur Gewissheit, dass diese
Arbeiten nicht von Leibi herrührten und Dr. Waldmann

nahm sie daher nicht in sein Buch auf. Vielmehr ver-
öffentlichte er sie als apokryph und fügte seiner Be-
schreibung eine Begründung dafür bei, weshalb sie als
apokryph anzusehen seien. Daraufhin verklagte der
Besitzer, dessen Namen Dr. Waldmann nicht genannt
hatte, ihn im November 191 J auf folgende Punkte:

1. Dr. Waldmann solle seine Behauptung öffentlich
zurücknehmen.

2. Dr. Waldmann dürfe die Behauptung (die Arbeiten
stammten nicht von Leibi) nicht weiter aufstellen.

3. Dr. Waldmann solle den entstandenen Schaden
ersetzen.

Die sechste Zivilkammer des Königlichen Land-
gerichts in Berlin wies die Klage ab und schloss sich der
Auffassung von Waldmanns Verteidiger, Rechtsanwalt
Dr. Szkolny, an, der daraufhinwies, dass weder § 8 24
des B. G. B. in Anwendung zu bringen sei, weil durch

486
 
Annotationen