Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 58.1907-1908

DOI Artikel:
Schäfer, Franz: Die Gasbeleuchtung von Innenräumen: neue Formen, neue Möglichkeiten
DOI Artikel:
Recke, ...: Zum Schutz kunstgewerblicher Erzeugnisse
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9043#0234

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Zum Schutze kunstgewerblicher Erzeugnisse.

Beleuchtungskörper nach Entwürfen ihres Zeichners
Taebel Herstellen lassen (vgl. die Abb. 360, 565,
568, 569). Ferner haben die Herren Oberdhan >8: Beek
in Mainz aus eigener Überlegung heraus die neuen
Aufgaben und Freiheiten erkannt und ihnen z. B. bei
dem in Abb. 56 s dargestellten, in zwei Exemplaren im
neuen Vorstandszimmer des Mainzer Rudervereins
angebrachten Beleuchtungskörper Rechnung getragen.
Doch sind dies alles nur bescheidene Anfänge; es muß
noch viel, viel mehr geschehen! Der Zweck dieser
Veröffentlichung wird erst dann erreicht sein, wenn
die führenden Firmen der Beleuchtungskörper-
fabrikatioir in ihreit Musterbüchern nebeit den alt-
herkömmlichen Lyren, Aronleuchtern usw., die ja
zweifellos in Verbindung mit stehendem Gasglüh-
licht noch Jahre lang gut „gehen" werden, wenig-
stens eine kleine Anzahl den neuen Anforderungen
und Möglichkeiten entsprechender einzelner Wendel
und Wandarme für hängendes Gasglühlicht und
ganzer Beleuchtungen mit verteilten Lichtquellen zur
Darstellung bringen.

Franz Schäfer, Ingenieur in Dessau.

Aum Achuhe KunstzewerKkicher
Erzeugnisse.

(Nachdruck verboten.)

»as Reichsgesetz, betreffend das Urheber-
recht an Werken der bildenden Aünste
und der Photographie, welches am
Juli s90? in Araft getreten ist, sagt
in seinem § 2 u. a.: „Die Erzeugnisse
des Aunstgewerbes gehören zu den Werken der bil-
denden Aünste."

Es würde zu weit führen, wollte man, was
bei mit der Materie wenig Bewanderten nicht aus-
geschlossen ist, annehmen, nach diesem Satze sei jedes
kunstgewerbliche Erzeugnis geschützt. Dieser Satz ist
vielmehr in seinem Aern allein und nur dahingehend
aufzufassen, daß nur die Erzeugnisse zu den Werken
der bildenden Aünste gehören, die den Ausfluß eines
künstlerischen Schaffens darstellen.

Ohne Zweifel trifft das heute schon auf fast
alle besseren kunstgewerblichen Erzeugnisse zu. Es
fällt dabei selbstverständlich schwer, die Grenze zu
sinden, an der ein kunstgewerbliches Erzeugnis be-
ginnt, den Ausfluß künstlerischen Schaffens zu de-
monstrieren.

Nach dem Geschmacksmustergesetz sind alle
neuen, auf eine ästhetische Endwirkung abzielen-

3(59- verteilte Lichtquellen in einem Wohnzimmer.
Ausführung von Lhrich & Graetz in Berlin.

den „Muster" und „Modelle" schützbar, gleich-
gültig, ob sie vom Zeichner usw. oder Aünstler ge-
schaffen wurden. Das neue Gesetz abstrahiert hier-
von die kunstgewerblichen Erzeugnisse, die an sich
Aunstwerke sind, und stellt sie ohne weiteres
unter Schutz.

Als grundlegendes Moment kann für diese Ab-
straktion dasjenige der „eigenformgebenden Tätig-
keit in Verbindung mit künstlerischer Durch-
dringung" angenomnien werden. Zwar sind Linie
und Farbe bekannte Vorbegriffe. Mittels derselben
lassen sich aber Aonstruktionen schaffen, welche über
das „Eigenformgeben" im handwerksmäßigen Sinne
hinauswachsen und durch Stimmung und Reinheit
der Idee sich auszeichnen. Auf den größeren oder
minderen Wert der Idee kommt es hierbei nicht an.

Als Sachverständige über die Begutachtung in
diesem Sinne zu wachen, sind die Sachverständigen-
kammern berufen.

2\7
 
Annotationen