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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [2]
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Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0089

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Hierzu sagen die Motive: „Jeder Künstler hat ein
Interesse daran, daß ein von ihm geschaffenes
Werk, dem er aus irgendeinem Grunde nicht
selbst seinen Namen oder Namenszug beigesetzt
hat, nicht ohne sein wissen von andern mit seinem
Namen oder Namenszug versehen wird; denn
eine solche Bezeichnung des Werkes hinter dem
Rücken des Künstlers kann dem Rufe des Künstlers
erheblichen Abbruch tun. Zwar gewährt unter
Umständen bereits die bestehende Gesetzgebung
gegen derartigen Mißbrauch Schutz, jedoch wer-
den diese Vorschriften in manchen Fällen versagen,
insbesondere finden die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches über Betrug und Urkundenfälschung
dann keine Anwendung, wenn die Beisetzung

Interner Wettbewerb

unter den Mitgliedern des Kunstgewerbe-Vereins
zur Erlangung von Entwürfen für eine dem An-
denken an Rudolf von Seitz und Gabriel von Seidl
gewidmete Gedächtnistafel.

Die beiden Meister dekorativer Raumkunst und
Architektur, die Begründer der Renaissance im
MünchenerKunstgewerbe, haben als Mitglieder und
Förderer des Bayerischen Kunstgewerbevereins sich
unvergängliche Verdienste erworben. Ihr Andenken
soll daher durch ein allezeit sichtbares Zeichen der
Ehrung in Form einer Gedächtnistafel in Bronze
im Saale des Kunstgewerbehauses festgehalten
werden.

Die Vereinsleitung wendet sich mit der ergebensten
Bitte an die Mitglieder des Vereins, geeignete
Vorschläge in Gestalt von plastischen Entwürfen
(etwa 1/3 der natürlichen Größe) oder sonst ge-
eigneten Skizzen einzureichen.

Die Gedächtnistasel ist als Bronzewandtafel in
Querformat, Größe der Längsseite 60 cm, als
ornamentierte oder mit entsprechendem figürlichen
Schmuck versehene Schristtafel (keine Porträtplakette)
gedacht, welche die Widmung

des Namens oder Namenszuges nicht in wider-
rechtlicher weise oder Absicht erfolgte. Die Ein-
willigung des Urhebers zur Anbringung
seines Namens kann ausdrücklich oder stillschweigend
erteilt werden.

Die Bestimmung des § (3 hat dauernde Geltung
und erlischt nicht mit dem Urheberrecht an dem
Werk. Die Verletzung des § (3 begründet eine
Übertretung, die durch § 33 Kunstschutz-Gesetz
mit einer Geldstrafe bis zu M. 300 geahndet wird.
Es ist selbstverständlich, daß, wenn durch die Hand-
lung zugleich ein Strafgesetz verletzt wird, das eine
schwere Strafe androht, dieses zur Anwendung
kommt. Lr.

(Fortsetzung folgt.)

Dem Andenken an

Rudolf von Seitz und Gabriel von Seidl
enthält.

Als Preis soll die Ausführung des ausgewählten
Entwurfes gelten.

Dieser wird mit anderen dafür begutachteten Ent-
würfen in der Vereinszeitschrist veröffentlicht.

Die Entwürfe sollen mit der Aufschrift „Gedächtnis-
tafel" unter Namen oder mit Kennwort und ver-
schlossener Adresse bis Mittwoch, den ?.Januar (9(4,
abends 6 Uhr, im Sektretariat des Vereins einge-
liefert werden. Ein kurzer Kostenanschlag ist beizu-
fügen.

Das Ergebnis des Wettbewerbes wird nach dem
Vortrag, Dienstag, den (3. Januar (9(4, bekannt-
gegeben.

Das Preisrichteramt haben übernommen die Herren:
Oberregierungsrat Maximilian Dasio,

Professor Vr. Ph. M. Halm,

Professor Ernst Pfeifer,

Hofgoldschmied Karl Rothmüller,

K. Rat Josef Ritter von Schmädel.

vie vorstanüschafl.

Mitteilungen: Ignatius Taschner

f 25. November 1913.

Auch das deutsche Aunsthandwerk hat init dein jähen bjin-
fcheiden von Ignatius Taschner einen herben Verlust erlitten.
Zwar war er darin schon seit längerer Zeit nicht inehr „aktiv
hervorgetreten", aber es gingen von seinem Schaffen so viele
mannigfaltige und reiche Anregungen aus, daß er doch stets
mit genannt wurde, wo man von Architekturplastik und Raum-
kunst, Aleinplastik, Metallbildnerei, Holzschnitzerei und Buchkunst
sprach. Besonders auf letzterem Gebiete hat er ganz bedeutenden
Einfluß ausgeübt. Aber die ganze Bedeutsamkeit seines
Schaffens für das Aunsthandwerk könnte man eigentlich doch

nur darlegen, wenn man einmal eine größere Anzahl von Ar-
beiten und Werken Taschners als Hauskünstler in diesen Blättern
darstellen könnte. Der besondere Lharakter seiner Hauskunst,
wie er sich in seinem eigenen Hausgestühl ausspricht, ist
in einer seltenen Haus- und Heimkultur begründet. Aus diesem
Geiste heraus müssen seine Räume, seine Möbel, seine Ofen etc.
verstanden werden, wir hoffen, daß es möglich wird, unseren
Lesern von dem reichen und vielseitigen Schaffen von Ignatius
Taschner noch andere, viel reichere Vorstellung geben zu können,
als durch die in ihrer Art köstlichen Neujahrskarten vermittelt
werden kann.

Kunst und Handwerk. 64. )ahrg. Heft 3.

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