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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [5]
DOI Artikel:
Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0170

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Die Schlußausführungen der Motive könnten leicht zu einem
Mißverständnis führen hinsichtlich des Begriffes der ge-
werbsmäßigen Verbreitung. Es ist daher daran
zu erinnern, daß die gewerbsmäßige Verwertung sich nicht
mit der gewerblichen, der in einem Gewerbe unternommenen
deckt. Es ist hiernach jede Verbreitung und Vorführung der
Kopie unerlaubt, die außerhalb der rein persönlichen Sphäre
des Vervielfältigenden liegt, Hiernach kann die freihändige
veräußermrg der Kopie durch Verkauf oder Schenkung, wenn
sie einen rein privaten Lharakter bewahrt, z. B. innerhalb der
Familie oder auch bei einer Erbteilung zulässig sein; dagegen
ist der verkauf durch Zwischenhandel oder die öffentliche Ver-
steigerung nicht zulässig. Dies gilt auch von der Zwangsver-
steigerung.

Verhält iris der Verfügung über die Kopie
zur Vervielfältigungsabsicht. Die dem Nach-
bildner hiernach zustehende Befugnis der Verfügung über
seine Kopie geht über das hinaus, ivas er sich als Zweck der
Kopie vornehmen durfte. Es kann nun in einzelnen Fällen
schwierig sein, zu beurteilen, ob die Absicht der später tat-
sächlich erfolgten Verfügung schon bei Anfertigung der Kopie
vorhanden war oder nicht.

So z. B. wenn der Nachbildner seine Kopie verschenkt. Ls wird
gegebenenfalls Sache des Nachbildners sein, glaubhaft zu machen,
daß er bei Anfertigung der Kopie nur den Zweck des eigenen
Gebrauchs vor Augen hatte, und welche veränderte Um-
stände jene neue Entschließung bestimmt haben.

Das Bezeichnungsverbot.

Weder auf einer Einzelkopie noch auf den vom Besteller her-
gestellten Vervielfältigungen darf der Name oder eine sonstige
Bezeichnung des Urhebers in einer zur Verwechslung führenden
Weise angebracht werden.

Diese Vorschrift ist unabhängig von der Vorschrift des § zz.
Sie erstreckt sich also auch auf solche Fälle, in denen das Griginal
des Künstlers von diesem selbst gezeichnet war.

Der Zweck dieser Bestimmung geht dahin, zu verhüten, daß
die Vervielfältigung für ein Griginal des Künstlers gehalten
werde. Daher geht das verbot der Bezeichnung nur so weit,
als dadurch eine solche Verwechslung veranlaßt werden
kann.

Eine solche Verwechslung wird ausgeschlossen durch den Zusatz
„Kopie nach" oder durch die Anbringung des Namens des

Kopisten mit dem Zusatz „nach.“

Liegt ein solcher Zusatz nicht vor, wird in der Regel die Mög-
lichkeit von Verwechslungen vorliegen.

Die Bestimmung des § zs Abs. 3 ist eine Sonderbestimmung
eigener Art. Sie ist dem § zz innerlich nahe, unterscheidet
sich aber von diesem hinsichtlich der Strafverfolgung und der
Dauer. Ihre Verletzung ist als Vergehen strafbar.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Antragsberechtigt ist derjenige, der über die Vervielfältigungen
zu verfügen hätte, wenn sie nicht nach dem § ns Abs. \ u. 2
zulässig wäre.

Nach dem Tode des Urhebers ist nur der Berechtigte antrags-
berechtigt.

Macht sich der Berechtigte selbst einer solchen Bezeichnung
einer Kopie schuldig, so versagt die Bestimmung des § zs
Abs. 3. Doch wird er in der Regel wegen Urkundenfälschung,
gegebenenfalls auch wegen Betrugs oder Warenzeichen-
verletzung verfolgt werden können.

Ebenso liegt der Fall, wenn der Urheber selbst fälschlicherweise
eine von einem anderen herrührende Kopie mit seinem Namen
versieht. Denn auch hierdurch kann die Verwechslung herbei-
geführt werden, als ob Sie Kopie von der Hand des Urhebers
herrühre.

Die wichtige Bestimmung des § ;s K.G. haben wir hier nach
Vsterrieth ausführlicher besprochen, um jeden Interessenten
gegebenenfalls vor Unannehmlichkeiten und Schaden zu be-
wahren. ‘ Br.

(Fortsetzung folgt.)

Chronik ües öaperifchen Runstgewerbevereins

Ein Ehrengeschenk

Ein Meisterstück Münchener Schmuckkunft und Münchener
Kunstgewerbefleißes, wie es nur manchmal in der Stille unserer
Künstlerwerkstätten aus eigener Freude an der schönen Sache
heranreift, wurde dieser Tage fertiggestellt und als Ehrengeschenk
des Bayerischen Kunstgewerbe-Vereins Herrn Gberbürgerineister
Geheimrat l)r. Ritter v. B o r s ch t überreicht. Anlaß dazu
gab das 2S jährige Amtsjubiläum und die 23jährige Mitglied-
schaft des Herrn Bberbürgermeisters mit seiner Ernennung
zum Ehrenmitgliede des Vereins.

Ls lag nahe, daß der Kunstgewerbe-verein diese Urkunde in
der künstlerischen Form einer Ehrengabe ausführte, die zu-
gleich auch ein Ausdruck dankbarer Gesinnung sein sollte für die
großzügige Förderung, welche insbesondere das Kunstgewerbe
und der Kuustgewerbe-Verein während des letzten Viertel-
jahrhunderts durch die segensreiche Wirksamkeit des Herrn
Vberbürgermeisters auf dem Gebiete künstlerischer Kultur
erfahren hatten.

Die Ehrengabe zeigt eine ebeirso originelle als sinnreiche Forin:
einen Lindenbaum mit dem daran befestigten Schild der Ur-
kunde, den allegorischen Figuren der Kunst und des Kunft-
gewerbes samt den Emblemen der verschiedenen Gewerke. Der

Fuß wird gebildet von einem Mauerring mit den vier bekannten
Toren: Karlstor, Sendlingsrtor, Isartor und Siegestor.

Auf diesem der Kunst geweihten Boden stehen am Fuß des
Stammes die beiden Figuren: ein Schmied mit Schurzfell und
Hammer und eine schöne weibliche Figur mit dem Wappen der
Kunst — Kunst und Kunstgewerbe Hand in Hand. In den Asten
und Zweigen des Baumes erscheinen als Früchte in von Berg-
kristallen gebildeten Gehäusen die Emble7ne der Kunst und des
Kunsthandwerks: Malerei, Plastik, Architektur, Goldschmiede-
k77nst, Kunstschlosserei, Tischlerei, Glockengießerei, Stickerei,
Buchbinderei und Keramik.

Die Wirkrrng des originell erdachten und prächtig ausgeführten
Stückes erfährt 77och eine erhebliche Steigerung durch überaus
geschickte Anwendung verschiedenfarbigen Materials, als farbige
Isarkiesel am Boden des Fußgestells, b»7rtes E7nail an den
Schildern und Emblemen, farbige Steine rrnd Perlen, dunkle
Patina der beiöctt Bronzefigürchen, Silber und Gold a7n Sta777m
und in den Asten U7rd Zweigen und am Mauerring. Das in
seiner blinkenden Pracht so festlich leuchtende, anmutige und
reizvolle Stück sieht aus, als wäre es wie im Märchen an ei7rem
einzigen schönen Sonntagmorgen entstanden. Niemand denkt
zunächst daran, daß viele kunstgeübte Hände damit beschäftigt
waren. Aber seine Schönheit im ganzen und die Feinheit in
 
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