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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [10]
DOI Artikel:
Chronik des Bayerischen Kunstgewerbevereins
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0320

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nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es
hervorgebracht hat. (§ 25 KiS.).

NB! Die §§ 26—37 sind für unsere Leser weniger
wichtig; sollte sich jemand hiefür interessieren, so kann er bei
dem Verlag näheres erfahren.

Der verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm
das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen
ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens iin
Betrage der kjerstellungskosten gleichkommende Vergütung
zu übernehmen (§ 38).

Anmerkungen: Der verletzte hat die Wahl, statt der Vernichtung
die Übernahme der Exemplare und Vorrichtungen zu be-
antragen, und zwar nicht als Strafe oder Entschädigung,
sondern wie die Vernichtung als Sicherungsmaßregel. Db der
Verletzte selbst die Exemplare gewerbsmäßig verbreiten darf,
richtet sich nach dem Umfange seiner Berechtigung.

Der Berechtigte hat die Übernahme zu verlangen, entweder
im Strafverfahren oder ini bürgerlichen Rechtsstreit. Der
Antrag kann ebenso wie der auf Vernichtung selbständig ge-
stellt werden.

Das Gericht hat, wenn die Voraussetzungen des Vernichtungs-
anspruches vorliegen, dem Antrag stattzugeben unter gleich-
zeitiger Festsetzung der Vergütung. Die pöhe der Vergütung
seht das Gericht nach freier Würdigung fest. Die Vergütung
darf jedoch den Betrag der Herstellungskosten nicht über-
schreiten.

Das Gericht erkennt dem Berechtigten das Recht der Über-
nahme zu, das heißt, es gewährt ihm einen obligatorischen
Anspruch auf Perausgabe der Exemplare, nicht ein sofortiges
Eigentum. Die Perausgabe hat nur unter gleichzeitiger Lei-
stung der vorn Gerichte festgesetzten Vergütung zu erfolgen.
Leistet der Berechtigte die Vergütung nicht oder verzichtet er
auf Übernahme, kann er nachträglich noch die Vernichtung
verlangen.

Unterliegt auf Grund des § 37, Abs. \ ein Sammelwerk oder
eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende
Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigen-
tümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein
würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen
werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den
Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu
verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer
die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahr-
lässig verletzt hat.

Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die
Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden

entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das
Gericht nach billigem Ermessen.

2liif die Vernichtung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zu-
wider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden
diese Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 39).
Bemerkungen: Zu den §§ 30—49 unseres Gesetzes bemerken
die Motive folgendes: „Unterliegt auf Grund des §36, Abs. \
(jetzt § 37) ein Sammelwerk oder eine sonstige aus mehreren
verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil
der Vernichtung, so ist häufig der wert der von der Vernich-
tung bedrohten Exemplare und Vorrichtungen erheblich höher
als der Schaden, den der verletzte erlitten hat. Zm Interesse
der Billigkeit muß in solchen Fällen der an der Verletzung des
Urheberrechtes schuldlose Eigentümer vor zu weitgehender
Schädigung bewahrt werden."

Voraussetzung des Antrages auf Abwendung der Vernichtung ist:
j. ein Sammelwerk oder eine Sammlung aus mehreren verbun-
denen Werken; letztere erfordert nicht Schuhfähigkeit der An-
ordnung, dagegen eine derartige feste Verbindung der ein-
zelnen Werke (durch Einband), daß durch Vernichten der ein-
zelnen Werke dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger
Schaden entstehen würde;

2. daß nur einzelne Beiträge der Sammlung der Vernich-
tung unterliegen;

3. daß der Eigentümer — nicht Besitzer — der Exemplare des
Saminelwerkes nicht für Verschulden haftet;

4. daß dem Eigentümer durch die Vernichtung ein nnver-
hältnismäßiger Schaden entstehen würde. Dieser wird
sich in der Regel aus dem Wert der Sammlung und der Be-
deutung des der Vernichtung unterliegenden Teiles für die
Sammlung ergeben. Der selbständige Wert der zu vernich-
tenden Teile hat außer Betracht zu bleiben.

5. In der Regel wird der Eigentümer sich auch über die Zahl
der in seinem Eigentum befindlichen Exemplare der Sammlung
answeisen müssen.

Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so hat es die pöhe
der Vergütung festznsehen und den, Eigentümer die Befugnis
zuzusprechen, durch Zahlung der Vergütung die Vernichtung
abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten.
Bei der pöhe der Vergütung ist vor allem der dem Be-
rechtigten entstandene Schaden in Rechnung zu ziehen. Das
Interesse des Eigentümers ist nur insoweit zu berücksichtigen,
als ihn kein unverhältnismäßiger Schaden treffen soll.

Die Vernichtung wird nur durch die erfolgte Zahlung
oder Verzicht des Berechtigten abgewendet. Br.

Lhronik -es öaperischen Runstgewerbeverems

Der Bayerische Aunstgewerbeverein hat in seiner Gesamtaus-
schußsitzung vom l3. August beschlossen, dem Wohlfahrts-
ausschuß der Stadt München die zu Ehrungen in Aussicht
genommene Summe von M. 2000.— zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, einen Betrag von weiteren
M. 2000.— für den Ankauf von Rohmaterialien zu ver-
wenden, die zu Bedarfsgegenständen für den Frauenverein
zum Roten Areuz verarbeitet werden sollen.

Der Bayerische Annftgewerbeverein stellt diesem Unternehmen
sein gesamtes Pallenpersonal und die Festräume im I. Stock
des Vereinshauses, Pfandhausstraße Nr. 7, zur Verfügung, und
bittet alle Damen der Mitglieder um ihre geschätzte Mitarbeit
an diesem vaterländischen Unternehmen.

Auf Wunsch werden die benötigten und zugeschnittenen Roh-
materialien zu weiterer Bearbeitung nach Pause mitgegeben.
Nähere Auskunft ist in der Ausstellungshalle erhältlich.

Vereinsnachrichten

Dienstag, zs. September l9t», präzis nachmittags 4 Uhr

^ußeroröentliche Generalversammlung

Tagesordnung:

Bericht über:

Beteiligung des Bayerischen Aunstgewerbevereins an der
Gründung der Ariegskreditbank München A.-G.

2. Bereitstellung von Mitteln zur Überweisung an den
städtischen Wohlfahrtsausschuß und zur Unterstützung der
pilfstätigkeit des Roten Kreuzes.

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verantw. Redakteur (ausgenommen Anzetgeteil): Alexander heil meyer. — herausgegeben vom Bayer. Aunstgewerbeoerein. — Druck und Verlag

von R. Mldenbourg, München.
 
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