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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 2.1890/​91

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Zur Verbesserung des Gesetzes über das Urheberrecht an Kunstwerken, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.3773#0134

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KUNSTCHRONIK

WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST UND KUNSTGEWERBE.
Ankündigungsblatt des Verbandes der deutschen Kunstgewerbevereine,

HERAUSGEBER:
UND

CARL VON LUTZOW

WIEN

Heugasse 58.

ARTHUR PABST

KÖLN
Kaiser-Wilhelmsring 24.

Verlag von E. A. SEEMANN in LEIPZIG, Gartenstr. 15. Berlin: W. H. KÜHL, Jägerstr. 73.

Neue Folge. IL Jahrgang.

1890/91.

Nr. 15. 5. Februar.

Die Kunstchronik erscheint als Beiblatt zur „Zeitschrift für bildende Kunst" und zum „Kunstgewerbeblatt" monatlich dreimal, in den
Sommermonaten Juli bis September monatlich einmal. Der Jahrgang kostet 8 Mark und umfasst 33 Nummern. Die Abonnenten der „Zeit-
schrift für.bildende Kunst" erhalten die Kunstchronik gratis. — Inserate, ä 30 Pf. für die dreispaltige Petitzeile, nehmen außer der Ver-
lagshandlung die Annoncenexpeditionen von Haasenstein & Vogler, Rud. Mosse u. s. w. an

ZUR VERBESSERUNG
DES GESETZES ÜBER DAS URHEBERRECHT AN KUNSTWERKEN.

Der Umstand, dass das deutsche Reichsgesetz vom 9. Januar 1876 in mancher Hinsicht den that-
sächlichen Verhältnissen des Buch- und Kunsthandels nicht entspricht, auch stellenweise einer genaueren
Fassung bedarf, um Zweifel über die Auslegung zu beseitigen, hat den Vorstand des Börsenvereins der
deutschen Buchhändler veranlasst, von Sachverständigen (Dr. jur. Paul Schmidt und Verlagsbuchhändler
Ernst Seemann) Abänderungsvorschläge ausarbeiten zu lassen, die wir nach dem Börsenblatt für den
deutschen Buchhandel nachstehend mitteilen.

Bestehendes Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste. Vom 9. Januar 1876.

Abänderungsvorschläge.

A. Ausschließliches Recht des Urhebers.

§ 1.

Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder
teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben aus-
schließlich zu.

§2.
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über.
Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch
Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere
^ertragen werden.

§3.
Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine
Anwendung.

§1-

Das Recht, ein Kunstwerk nachzubilden, steht nur dem
Urheber zu.

§ la.
(Neu, dem bisherigen § 7 entsprechend).
Dem Urheber gleich zu achten ist der reproduzirende
Künstler der durch Stich. Holzschnitt, Lithographie oder
durch ein anderes Kunstverfahren eine Druckplatte zum Zweck
der Vervielfältigung eines Originalwerkes berechtigter Weise
(§ 3 a) herstellt

§2.
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über
es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder
durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen
werden.

§3.

Unverändert.

§ 3a.

Wenn der Urheber eines Originalkunstwerkes (eines
Werkes der Malerei, Zeichnerei oder Bildhauerei) oder einer
zur Vervielfältigung eines Original Werkes dienenden Form
oder einer zum Abdruck der Nachbildung eines Original-
werkea bestimmten Druckplatte (Kupferplatto, Bolzstock
u. s. w.) an einen Dritten verkauft, so ist damit stillschwei-
 
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