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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 443

[Urkunde]

[Worms?], 1409 Oktober 19

Die geistlichen Richter der Kurie von Worms beurkunden, dass vor ihnen Philipp More, ein Wormser Kleriker, erschienen ist und eine jährliche Gülte von 3½ Gulden an Fritz zum Rosenkranz, Bürger von Worms, für 40 Gulden verkauft habe. Die Gülte wird jedes Jahr am Georgstag (23. April) fällig. Als Unterpfand hat Philipp More eine gesiegelte Urkunde eingesetzt, mit der Philipp eine Summe von 9½ Gulden zugesprochen wird; sie wird durch das Gericht mit der vorliegenden Urkunde bestätigt. Bleibt Philipp More die Gültzahlungen säumig, so soll Fritz zum Rosenkranz den Pfandbrief bis zum nachfolgenden Pfingsttag behalten; bleibt Philipp darüber hinaus die Summe schuldig, so soll Rosenkranz den Pfandbrief zu seinem Vorteil zu Geld machen und die 9½ Gulden von den Heren zu den Johansen hier [?] zu Wormß fordern. Philipp More behält sich das Wiederkaufsrecht vor: Wenn er die 3½ Gulden mit 40 Gulden vor dem Remigiustag (1. Oktober) gleich welchen Jahres wieder auslöst, so soll Fritz zum Rosenbaum die vorliegende Urkunde an Philipp zurückgeben und keine weiteren Forderungen mehr stellen. Ankündigung des Gerichtssiegels. Als Zeugen werden genannt: Rode Clesichen, dolgator, und Hennelin Budensheimer, Kaufmann (Jnstitor), beide Bürger von Worms.
Language: German
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.7835
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-78356

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