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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 451

Schultheiß und Gericht von Worms

[Urkunde]

[Worms?], 1550 Mai 23

Der Schultheiß und die Schöffen des Gerichts der Stadt Worms beurkunden, dass der Wormser Bürger und Schneider Hans Hoich und seine Ehefrau Appolonia 20 Gulden vom Konvent des Wormser Dominikanerklosters geliehen haben. Dafür wird jährlich an Pfingsten oder innerhalb von 14 Tagen danach ein Zins von 1 Gulden fällig, der erstmals am Pfingsttag 1551 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihr Haus vor der Endriß pfortten mit Zubehör ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs geht das Haus und dessen Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die dem Kloster in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Hans und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 20 Gulden haủptgủts einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an das Kloster zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit, und das Haus fällt in den Besitz der Eheleute zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels ( vgl. auch Urk. Lehmann 449).
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.9373
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-93730

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