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Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 453

[Urkunde]

[Gimbsheim?], [Worms?], 1553 Juni 25 und 1555 April 24

(1) Wendel Diel und seine Ehefrau Elisabeth, Einwohner des Dorfes Gimbsheim, beurkunden vor dem Gerichtsschultheißen von Gimbsheim, Anthes Leutwein, und den Schöffen des Gerichts (Paul Herbott, Ast bomitt [?], Wendel Malterwein, best bier [?], Moritz Stoell und Anthes Groß), dass sie von dem Dominikaner Hieronymus Schierstein, Pädikant des Domstifts in Worms, 10 Gulden, den Gulden zu 26 Albus gerechnet, geliehen haben. Dafür wird jährlich am Tag Johannes des Täufers (24. Juni) ein Zins von ½ Gulden fällig. Als Pfand setzen die Eheleute ihr Haus mit Zubehör in Gimbsheim ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs geht das Haus und dessen Nutzung so lange in den Besitz des Hieronymus, seiner Erben oder des Besitzers der Urkunde über, bis alle Schäden, die in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Wendel und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 10 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an Hieronymus Schierstein, seine Erben oder den Besitzer der Urkunde zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit, und das Haus fällt in den Besitz der Eheleute zurück. Der Schultheiß und die genannten Schöffen, bestätigen die Richtigkeit der Bestimmungen, ohne dass ihnen daraus Konsequenzen erwachsen, und hängen das Gerichtssiegel an.
(2) Rückseite: Der Dominikaner Hieronymus Schierstein bestätigt mit eigener Hand die Übertragung der Urkunde an den Konvent des Dominikanerordens in Worms.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.9440  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94407  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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