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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 456

Schultheiß und Gericht von Worms

[Urkunde]

[Worms?], 1563 Juni 15

Der Schultheiß und die Schöffen des Gerichts der Stadt Worms beurkunden, dass der Wormser Bürger und Kaufhausknecht Philipp Futtersack und seine Ehefrau Katharina 50 Gulden vom Konvent des Wormser Dominikanerklosters geliehen haben. Dafür wird jährlich am Georgstag (23. April) oder innerhalb von 14 Tagen danach ein Zins von 2½ Gulden fällig, der erstmals 1564 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihr Haus mit dem Hof vor der Neẘpfortten gegenüber dem Karmelitenkloster mit Zubehör ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs geht das Haus und dessen Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die dem Kloster in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Philipp und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 50 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an das Kloster zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit, und das Haus fällt in den Besitz der Eheleute zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
Sprache: Deutsch
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.9458
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94583

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