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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 457

Schultheiß und Gericht von Worms

[Urkunde]

[Worms?], 1578 Oktober 29

Der Schultheiß und die Schöffen des Gerichts der Stadt Worms beurkunden, dass der Wormser Bürger und Winzer Dönges (Dhonges) Fiedler und seine Ehefrau Anna 60 Gulden von Martin Berger, Pfründner im Wormser Dominikanerkloster geliehen haben. Dafür wird jährlich am Martinstag (11. November) oder innerhalb von 14 Tagen danach ein Zins von 3 Gulden fällig, der erstmals 1579 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihr Haus mit dem Hof mit Zubehör vor der MartinsPforten [!] gegen dem weissen Lewen ṽber sampt gärtlein darhinter ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs geht das Haus und dessen Nutzung so lange in den Besitz Bergers über, bis alle Schäden, die diesem in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Dönges und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 60 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an Martin Berger zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, und die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit; sollte das Haus zu diesem Zeitpunkt als Pfand gedient haben, so fällt es in den Besitz der Eheleute zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
Language: German
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.9474
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94741

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Metadata: METS
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