Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 458
Bechtheim, 1598 Juli 25
Hans Ebert Hoffmann, der Schultheiß von Bechtheim in der Grafschaft Leiningen-Hardenburg, und die 13 Schöffen des dortigen Gerichts (Peter Spieß, Hans Gaul der Alte, Hans Jörg Reiß, Nikolaus Lederhos, Konrad Schnabel, Mathias Reitter, Hans Rinck, Balthasar Gaul, Christmann Dietz, Georg Meyer, Peter Freiauf, Jakob Wirth der Junge und Hans Guttmann) beurkunden, dass Stoffel Korn und seine Ehefrau Elisabeth, Einwohner von Bechtheim, 50 Gulden vom Prior und Konvent des Wormser Dominikanerklosters geliehen haben. Dafür wird jährlich am Jakobitag (25. Juli) oder innerhalb von 14 Tagen danach ein Zins von 2½ Gulden fällig, der erstmals 1599 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihre genannten Güter in Bechtheim ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs gehen die Güter und deren Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die diesem in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Stoffel und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 50 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an das Kloster zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, und die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit; sollten die Güter zu diesem Zeitpunkt als Pfand gedient haben, so fallen sie in den Besitz der Eheleute oder ihrer Erben zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
Language: German
Keywords
- Dominikanerkloster Sankt Paulus <Worms> ; Bechtheim ; Worms
- Europe; Germany; Rheinland-Pfalz; Worms
- Europe; Germany; Rheinland-Pfalz; Bechtheim
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https://doi.org/10.11588/diglit.9489
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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94898
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