Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 459
Mettenheim, 1600 August 1
Hans Ganer, Oberschultheiß, und Urban Schröder, Unterschultheiß, sowie die Schöffen des Gerichts von Mettenheim in der Grafschaft Leiningen (Veltin Weber, Hans Kremer, Philipp Spieß, Veltin Aviß und Veltin Wirth der Junge) beurkunden, dass Veltin Kingermann und seine Ehefrau Christina, Einwohner von Mettenheim, 100 Gulden vom Prior und Konvent des Wormser Dominikanerklosters geliehen haben. Dafür wird jährlich auf Petri Kettenfeier (1. August) ohne Aufschub ein Zins von 5 Gulden fällig, der erstmals 1601 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihre genannten Güter in Mettenheim ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs gehen die Güter und deren Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die diesem in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Veltin und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 100 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an das Kloster zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, und die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit; sollten die Güter zu diesem Zeitpunkt als Pfand gedient haben, so fallen sie in den Besitz der Eheleute oder ihrer Erben zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
Sprache: Deutsch
Schlagwörter
- Dominikanerkloster Sankt Paulus <Worms> ; MettenheimLandkreis Alzey-Worms ; Worms
- Europa; Deutschland; Rheinland-Pfalz; Worms
- Europa; Deutschland; Rheinland-Pfalz; Mettenheim
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https://doi.org/10.11588/diglit.9492
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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94929
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