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Wanner, Peter [Red.]
Heimatbuch der Stadt Lorch: Lorch: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Kloster — Lorch, 1990

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https://doi.org/10.11588/diglit.7424#0055
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und summarisch unter dem 1. Januar verzeichnet wurden.12 Zu
einem dieser Namen erscheint mir eine Vermutung erlaubt:
»Bilriett«. Ich beziehe ihn auf die sich nach der Burg Bilriet nen-
nende Seitenlinie der Komburger Stifterfamilie. Adalbert von
Bilriet, Vetter der Komburger Gründer, schenkte wohl 1078 Be-
sitz in Gebenweiler bei Kaiserbach an Komburg (Jooß 1987,
S.30, 106) — ein Ort, in dem später Lorch einziger Grundherr
war (OAB 1845, S. 166). Wird somit womöglich ein gemeinsa-
mer Schenker für Lorch und Komburg in der Gründungszeit
Lorchs erwiesen und die in der Erzählung über die Klostergrün-
dung behauptete Herkunft Harberts aus Komburg von einem
unabhängigen und sicher nicht verfälschten Zeugnis etwas ge-
stützt? Auszuschließen ist dies nicht, doch liegt die Annahme
näher, daß der Eintrag sich auf Friedrich von Bilriet bezog, der
1166 als Lorcher Untervogt für Herzog Friedrich IV von
Schwaben amtierte (WUB II, S. 151; Maurer 1977, S. 151). Aller-
dings war noch 1323 ein Rüdiger von Bilrieth Lorcher Mönch
(OAB 1845, S. 201; vgl. Alberti 1889, Bd. 1, S. 59 f.).
Besondere Bedeutung besaßen die Eigen- und Zinsleute des
Klosters (OAB 1845, S.204 f.). Bereits die Urkunde von 1102
sieht die Möglichkeit vor, daß Eigenleute, die mit ihrem Besitz
dem Kloster von Adeligen geschenkt wurden, ihren Besitz auf
ihre Bitte hin als Lehen zurückerhalten sollten. Nach Aussage
einer zweifelhaften Urkunde, angeblich von 1138, hatte Abt
Kraft einigen Ärger mit den Dienstleuten des Klosters (unten
S. 57). Eine Urkunde von 1162, in der erstmals Bürger von
Schwäbisch Gmünd erwähnt sind, gilt der Übertragung von Ei-
genleuten bzw. Zinspflichtigen an das Kloster Lorch.13 1166
tauschte Herzog Friedrich von Schwaben mit Lorch Leibeigene
aus. Eine ursprünglich edelfreie Frau hatte sich, gleichsam Chri-
sti nachfolgend (»Christum imitans«), mit ihrer Nachkommen-
schaft in die Lorcher Zensualität begeben. Ihre Enkelin, die
einen bambergischen Ministerialen geheiratet hatte, wurde von
dem Herzog in seine Ministerialität aufgenommen, wofür
Lorch als Ersatz vier Eigenleute (»mancipia«) erhielt (WUB II,
S. 151 f. mit Decker-Hauff 1977, S.350).

1194 übertrug Gottfried von Scharfenberg eine Reihe von Ei-
genleuten an das Kloster, nämlich dem Marienaltar, unter der
Bedingung, daß sie künftig lediglich einen Jahreszins in Höhe
von zwei Pfennigen zu entrichten hätten (WUB II, S.299). Das
Rote Buch S. 54 - 55 enthält die Abschrift einer Urkunde von

1488 (U 38), in der rückblickend behauptet wird, viele Freie hät-
ten sich aus Frömmigkeit dem Kloster Lorch in die Zinspflich-
tigkeit ergeben (vgl. OAB 1845, S.204 f.).

Hervorzuheben ist die soziale Wirkung des Zinsertums im
Hochmittelalter: die Eigenleute wurden als Zinser eigenständig
wirtschaftende Personen, die trotzdem einen Schirmherren be-
saßen. Aus dem 13. Jahrhundert sei als Parallele eine Notiz aus
einer Handschrift des Klosters Ellwangen angeführt, derzufolge
sich einige Leute aus Segeln, einer Albuch-Wüstung, von ihrem
Leibherrn losgekauft und in die ellwangische Zensualität be-
geben haben (WUB II, S.425). Auch ein Komburger Hofrechts-
fragment kennt die Unterscheidung von Dienern und Zins-
leuten.'4

Auch nach der Stauferzeit bildeten die Leibeigenen des Klosters
einen wichtigen Bestandteil der Klosterherrschaft. Zwei Grafen

12 Kai., S. 138. Ob die dort genannten »Graneck« auf den Burgstall
»Graneggle« oberhalb der Reiterlekapelle bezogen werden dürfen -
von den Rittern von Graneck weiß sonst nur die mündliche Tradition
seit dem 17 Jahrhundert (Georg Stütz: Sagen der Heimat. 3. Aufl.
Schwäbisch Gmünd 1981, Nr. 16 mit S. 93)?

13 WUB II, S. 139; vgl. Spranger, in: Zeugen ihrer Zeit 1987, S. 24 - 29.
Abbildung der Abschrift (U 21) aus dem 15. Jh. auf einzelnem
Pergamentblatt bei Spranger 1972, nach S. 36. Obwohl das Repertori-
um A 499 S. 1 und die OAB 1845, S. 204 (wenngleich mit eigenartigem
Bezug auf die »Originalurkunde«) auf die Überlieferung im Roten
Buch (S. 55 - 56) aufmerksam gemacht hatten, unterblieb ein Hinweis
bzw. eine Kollation im WUB. Das restaurierte Rote Buch enthält die
Urkunde in derTat S. 55 - 56 (bis auf den Schluß S. 56 oben weitgehend
lesbar), mit rubriziertem Quellenhinweis »ex antiqua biblia [ . . . ] in
fine«! Auf S. 56 steht im unmittelbarem Anschluß die Urkunde von
1194, danach die WUB XI, S. 463 regestierte Schenkung Hedwigs von
Bettringen 1218 aus »antiquo psalterio maiori«.

14 Jooß 1987, S. 107 f. Da ich gelegentlich auf das Problem der Zensualität
zurückkommen möchte, hier nur zwei Hinweise: zum einen auf die
quellennahe und ausführliche Darstellung von Philippe Dollinger:
Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert. München
1982, S. 304 - 346 und zum anderen auf den um 1300 unternommenen
Versuch des Klosters St. Gallen 1300, sein Verbrüderungsbuch zu ei-
nem Zensualenrotulus umzufälschen, vgl. zuletzt Dieter Geuenich:
Ein gefälschter »Censualium hominum Rotulus« aus St. Gallen. In:
Fälschungen im Mittelalter. Bd. 3. Hannover 1988, S. 653 - 665.

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