Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Northcote, James Spencer; Brownlow, William R.; De Rossi, Giovanni Battista [Hrsg.]; Kraus, Franz Xaver [Bearb.]
Roma sotterranea: die römischen Katakomben ; eine Darstellung der neuesten Forschungen, mit Zugrundelegung des Werkes von J. Spencer Northcote u. W. R. Brownlow — Freiburg i.Br., 1873

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12556#0082

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Römische Gesetze betreffs des Begräbnisswesens.

49

schwert wurde die ungünstige Lage der letztern durch die den
richterlichen Behörden bei Anklagen auf Sacrilegium gestattete
Willkür und den weiten Spielraum bei Beurtheilung des That-
bestandes und Anwendung der Strafbestimmungen. ,Sacrilegi
poenam debebit proconsul pro qualitate personarum proque rei
conditione et temporis et aetatis et sexus vel severius vel clemen-
tius statuere.'1

Drittes Kapitel.

Römische Gesetze und Bräuche hinsichtlich des Begräbnisswesens.

Aus dem Umstände, dass den Christen persönlich der Rechts- Die christ-
schutz entzogen wurde, folgt keineswegs, dass auch ihre Gräber ^chen Gra~
eines solchen entbehrten. Weder der Briefwechsel des Plinius Remschütz
mit Traian noch sonst ein Document lässt sich für die Annahme des gemei-
beibringen, dass in den beiden ersten Jahrhunderten unserer nen Ge~

sotz OS»

Zeitrechnung die christliche Todtenbestattung irgendwie gehindert
oder genöthigt gewesen wäre, das Licht der Oeffentlichkeit zu
scheuen. Erst ein besonderes Decret, wie dasjenige vom Jahre
203 für Africa und das von 257 für Rom, konnte den Begräbniss-
stätten der Christen den ihnen bis dahin gewährten Schutz ent-
ziehen. Es ist bekannt, wie heilig das Grab bei allen Yölkern
des Alterthums geachtet wurde. Zu Athen mussten Personen,
denen die höchsten Aemter und Würden des Staates übertragen
werden sollten, zuvor den Nachweis liefern, dass sie hinsichtlich der
Sorge für die Bestattung ihres Yaters sich keinerlei Nachlässig-
keit hatten zu Schulden kommen lassen.2 Zu Rom war ein für
Gräber bestimmter Boden durch eigene Gesetze geschützt; zwar
wurde er nicht ipso facto, sondern erst durch eine förmliche Con-
secration ,heilig' (sacer); aber die blosse Beisetzung einer Leiche
reichte hin, um ihn, nach dem technischen Ausdruck, religiosus
zu machen3; der ,religiöse' Charakter aber zog sofort gewisse Privilegien
Consequenzen nach sich, deren erste die war, dass ein derartiges des ro,m-
Grundstück von den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmun- begT
gen über das Besitz- und Uebertragungsrecht ausgenommen wurde.
Niemand konnte durch Usucapio oder Präscription in den Besitz
desselben treten4, im Gegentheil blieb es ausschliessliches und

1 Dig. L. 6 ad Iul. peculat. (XLVIIT. 13).

2 Xenoph. Mem. II. 2, § 13.

3 Marcian. Digest. I. 8, 6, § 4: ,religiosum loeum umisquisque sua volun-
tate facit, dum mortuum infert in locnm suum.'

4 Cic. de legg. II. 24.

Kraus Roma. 4
 
Annotationen