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Kunstversteigerungshaus Union <Berlin> [Hrsg.]
Gemälde alter und neuerer Meister, Mobiliar, Kunstgewerbe aus verschiedenem Privatbesitz: 4. und 5. November 1943 — Berlin, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.8723#0010
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

1. Die Versteigerungsgegenstände werden ohne Gewährleistung seitens des Auftraggebers und des
Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert.
Da Gelegenheit geboten ist, sich an den Besichtigungstagen von dem Zustand der Stücke und der
Richtigkeit der Katalogangaben zu überzeugen, können Reklamationen keinerlei Berücksichtigung
finden, Rückgaben gekaufter Gegenstände nicht gemacht werden. Das gilt auch, wenn der Ver-
steigerer im Auftrage eines Bieters für diesen einen Gegenstand ersteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben
wird. Die Erteilung des Zuschlags kann der Versteigerer — er ist unmittelbarer Stellvertreter des
Auftraggebers — sich vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe
Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so
entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag
nicht sofort geklärt werden, so wird der Gegenstand nochmals versteigert.

3. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern,
Nummern zusammenzunehmen und Nummern zu teilen. Gesteigert wird um mindestens 1,— RM,
von 100,— RM aufwärts um mindestens 5,— RM, von 500,— RM aufwärts um mindestens 10,— RM,
von 1000,— RM aufwärts um mindestens 50,— RM.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr an der
versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum wird erst nach voller Zahlung
des Kaufpreises übertragen.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15 Prozent Aufgeld sofort nach erfolgtem
Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen. Eine Stundung findet nicht statt.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen
Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufer
geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten
noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf
einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen
einziehen sowie einklagen. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen des Käufers. Als Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg bzw. des Landgerichts Berlin als vereinbart.

8. Die Abholung der ersteigerten Gegenstände hat innerhalb von zwei Tagen zu erfolgen. Erfolgt die
Abholung nicht fristgemäß, so werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers einem
Spediteur zur Aufbewahrung übergeben. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder Verlust der
Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf
Gefahr und Kosten des Käufers.

9. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber vorbehaltlich der Einlösung der Schecks. Die
Eigentumsübertragung an ersteigerten Gegenständen erfolgt erst nach Einlösung des Schecks.

10. Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der
Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver-
steigerers gestattet.

11. Von den dem Versteigerer unbekannten Käufer können Gebote oder schriftliche Aufträge nur dann
angenommen werden, wenn bis zu Beginn der Auktion entsprechende Deckung hinterlegt wurde.
Persönlich anwesende unbekannte Bieter sind gebeten, sich bereits vor der Auktion bei der Ver-
steigerungsleitung auszuweisen. Aufträge werden in eingeschriebenem Brief, nötigenfalls tele-
graphisch erbeten. Bei telegraphischen Aufträgen wird um briefliche Bestätigung gebeten. Es wird
um möglichst frühzeitige Übersendung der Aufträge gebeten, so daß sie spätestens am Vortage
der Versteigerung in Händen des Versteigerers sind. Für später eintreffende Aufträge wird eine
Garantie für deren Durchführung nicht übernommen. Anfragen über Auktionsergebnisse werden
nur den Auftraggebern beantwortet.

12. Auslandszahlungen müssen in Devisen oder freier Reichsmark erfolgen,
marknoten als Zahlung eines Devisenausländers ist gesetzlich verboten.

Die Annahme von Reichs-

r70835

KUNST VERSTEIGERUNGSHAUS »UNION«

INHABER LEO SPIK
 
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