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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1858 und 1859. — Heidelberg, 1858

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https://doi.org/10.11588/diglit.2455#0166
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Ltraße brlafftn wtrdtn, und ebtnso dit Vorschrist, daß die Aruchtwagrn
soglcich nach drm Abladen vom Marktptad wrggebracht werden soUen.

3n der abschüffigen Steingaffe darf nur im Schritt, oder nach Un.-
ftänden im mäßigen Trab gcfahrrn werden, waS auch iür die Poftillone
gilt, die sür die Folgen ibrer Unvorftchtigkeit verantwortlich ffnd.

DaS Polizeipersonal ift zur sorgfaltigsten AufsichtStragung und Br-
anztigung der Eontravrnitnten angcwiesen.

sDberamtliche Bekanntmachung vom 27. Nov. l834.)

Ferner grlten folgrnde Dorschriften, deren Nichtbeachtung mit grö-
-erkn oder geringeren Geldstrafen geabndrt wird:

7. Nach t l Ubr NachtS müffcn dic HauSthürcn vcrschloffen sein.

d. Wenn die Sicherbeit einer Straße durch Arbciten bedroht ift, fo
müffen zur Warnung der Dorübergebendrn bci Tage Latten, bei Nacht
La erncn aufgeftellt werden.

9. Zn drr Stadt darf nicht geschoffen und Schießgcwe-re dürfen nicht
anders alS mit der Mündung deS LaufeS gegen daS Pstaster gerichtet
getragen werden.

tO. Auf den TrottoirS dürfen kein Lasten grtragen oder die Paffage
darauf durch müßig ftebende Leute gebcmmt werden.

t l. Beim Bauen darf daS Bauinaterial nur ein Drittcl der Stra-
senbreite einnebmen

l2. Blumentöpfe u. dergl, welche vor die Fenfter gestellt werden,
sind sorgfaltig zu verwabren, so dast sie nicht durch Windftöste auf die
Porubergt-enden -erabgeworfkn werdcn können. Für den Fall eineS da-
durch vtrursachten UnglückS ift ftrengt Strafe zn grwartigen.

t3. Faffcr dürfen nicht durch die Strasten gerollt, ebenso auch nicht
in den Straßen auSgepicht oder angetriebrn werden.

14. Frisch gcgerbte T-ier-äute dürfen nicht an Strasten getrocknet
oder ebenso wie auch rohe nicht unverdeckt durch die Straßen getragen
vder gefahren werden.

15. 3" den Soinmerinonattn darf kein Spülwasser über die Straße
gctraqen werdtn, außer MorgenS vor 6 tt-r und AbendS nach Eintritt
der Dämmerung.

16. Dung oder Mistlauche darf weder gefahren noch geladen werden
vor NachtS 1t Ubr nnd nach 4 tt-r in der Frü-e wä-rend der Sommer-
zeit und nach 1» Uhr zur Winterzeit.

17. DaS AuSgitsteu von Flüffigkeiten. AnSftäuben von Tüchern oder
AuSwerfen sonftigen UnratbkS auf die Straßen, sowie nber-aupt iede
Verunrcinigung der Strasten, selvst durch daS AuSleeren der Barbier-
schuffeln, ift verboten.

18 Bei'n, Begießen der Btumcn darf daS Waffer nicht auf die
Straste herabfließen.

19. Bei Facktlzngcn dürfen die Fackeln nicht an Häufern, Garten-
mauern u. s. w., sondern nur gegen daS Pflaster aufgeftosten werden und
ift man im Falle der Zttwiterhandlung zum Schadenersap wegrn vec-
derbenen Hauseranftriches verbindlich.

20. Die Trottoirplatten müffen ftetS in gutcm Zuftande er-alten
werden. ebrnso die Dachkändel. Auf dem Trottoir dürfen keine Keller-
tburen nnd Luftlöcher mehr -erqerichtet werd^n. Die Wafferabzugskanäle
muffen so eingerichtet werden.dast das Daffcr nicht die TrotteirS überstut-et.

21. Das Maschen der Droschken vor den öffentlichen Brunnen ift
verboten

22. Den Krahnenplatz nnt beladenem Fuhrwerke zu besahren, zu ver-
uureinigen oder auf deffen Böi'chung Gchutt abzuladen, ift verboten. Der
Wca ubcr lcnen Plaft ift überbaupt ledem Fuhrwerke unterfagt, daS nicht
wegcn Kutertransportes dort-in bestcllt ift. (Beschlust v. 13. Mai 1856 )
 
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