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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0143
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ttnd. Abänderungcn dieser wkchselseitigen Rechte und Psilchte» köniieu
im Dienftvcrtrage verabredet werden- (8 l-)

Dienstpersonen anzunepinen, steht eigentlich dein Haupte der Fa>
milie zu, doch gilt die rcchtliche Vermuthung, daß dre Wahl weiblicher
Dienstboten der Frau deS Hauses uberlassen sei. (h 2.)

Minderiährige nnissen zum Dicuen die Einwilligung ihrer El-
tern oder Voriminder und verheirathete Frauen die Einwilligung ihrer
Männcr nachweisen. (§ -'t.)

Zur Eingehung eines Miethvertrages bedarf es keiner schriftlichen
Ausfertigung Zum Zeichen der mundlichen Uebereinkunft wird das
Haftgeld gegebcn. Das Haftgeld wird der Regel nach in den Lohn
eingerechnct und kaun bci Dicnstauötritt, wenn derselbe vom Dienstboten
verschuldet ist, selbst daun abgczogen werdeu, wenn es neben dem Lohne
bedungen, oder als Namenstags-, Weihnachts- oder Neufahrsgeschenk ge-
geben war. Livree gilr als Theil dcs Lohues, ausgenommen Staats-
livree, Mäutcl, Kutscherpklz u. dgl-, welche die Herrschaft immer zurück-
nehmen kaii». (tz ^ )

Gleichzeitiges Berdingen an mehrere Dienstherren wird an dem
Dienstboten mit Mstündigcm bürgerlichem Gesän-aiiß unter Rückgade des
Haftgcldes und EutschÄigung des zweitcn Dieustherrn bestrast. Hat
dieser von dem ersten Vertrag gewußt, so versällt er in li Reichstbaler
Strafe, welche ncbst dem Haftgeld dem Ortsalmosen zuzuweisen stnd.
(8 10.)

Die Dauer der Dienftzeit wird in Städten auf ein Diertelfahr, auf
dem Lande und für Dienstboten, welche zu Feldgeschaften gebraucht wer-
den, auf ein Jahr angenommen. Dienstziel ist in Städten der zweite
Oftertag, Zohannes, Michaelis und dcr zweite Weihnachtstag. Die Auf-
kündigung muß in Städten 4 Wochcn, auf dem Lande und bei für den
Feldbau abgeschlosseuen Dienstverträgen 3 Monate vor dem Ziele, bei
bedungener monatlicher Dienstzeit 14 Tage vorhcr geschehen. Zur Sichc«
rung des Beweises kann ste vor dem Ortsvorsteher, beziehungsweise der
Polizeibehörde geschehen. Später gilt der Vertrag stillschweigend auf
ein weiteres Ziel verlängert. Ergeben stch in Anschung der Aufkündigung
Widersprüche, so liegt dem der Beweis ob, welcher aufgekündigt hat-
(tz 13, 14, 15, l6.)

Zur Aufzcichnuug deS Lohues, wenn dieier fäbrlich bedungen ist,
ist dcm Dienftboten eiu Dienstbüchlein zuzustellen. Verweigert der Dienst--
herr dieses, so hat seiue Aufzeichnung keine Beweiskrast und er ift der
eidlichen Versicherung über die Größe des Lohnes und die darauf gelei-
stcten Zahlungen verlustig. Ersolgt die Auflöi'ung des Vertrages durch
das Ableben ees Dienstboten so beziebt seine Erbmasse den Lohn bis
zum Anfange der leyten Kraukheil; stirbt oder verdirbt der Dienst-
herr, so ist dcr Erbe oder die Masse Koft und Lohn bis zum Ende des
laufenden Ouartals (bei Monatsvcrding des Monats) schuldig; erfolgt
der Todesfall nach Ablauf der Aufkündigungszeit, auch noch ein weiteres
Viertelfahr ohuc Kost, sofern sie ihn nicht behalten oder anderweit in
annehmbarcn Dienst bringen können.

Die Verhandlung und Entscheidung der in Dienstbotensachen
cntstehendcn Streitigkeiten ist in denLandorten dem Bürgermeister
oder Stabbaltcr, mit Vorbehalt des Recurses an das Oberamt in der
Stadt, wo die Lokalpolizei von der Staatspolizeibehörde gehandbabt
wird, dem Oberamte übertragen. Die Verhandlung ist summarischer
mündlicher Natur, sportelfrei und muß die Streitigkeit binnen 3 Tagen
erlcdigt sein. Wird fedoch der bürgerliche Richter um Entscheidung an-
gegangcu, so wird das polizeiliche Perfahren eingestcllt. (tz 68, 69, u.
Ministerialvcrordnung v. 6. Novbr. 1838 im Anzeigebl. No. 98.)

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