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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0151
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8 8. Wer irmerhalb eine§ Viertcliahres oter eines Monat-1 neu
in eincn biesigen Diensi einlritt, mnß für dic noch übrigcn Wochen des
Bicrteliahrs oder Monats eincn Beitrag von 4 Krcuzern für die Woche
entrichtcn.

Wer innerbalb eines Piertel/ahreS oder eineS Monats seinen Dienst
verläßt und nicht in einen andcrn hicsigen Dienst cintritt, kann keinen
Rückersatz seines Betrages ansprechcn.

tz 9. Die Polizeibehörde liefert einem Beitragspflichtigen die zu
seinem Abgange erforderlichen Papiere nur gegen Dorlage einer Quit-
tung aus, welche nachweist, daß derselbe alle Beitrage an das Kranken«
haus entrichtet bat.

Diescr Nachweis wird durch die auf das iiingsi verflosiene oder lau«
fendc Ziel bezügliche Quittung gelicfcrt, ic nachdem der Beitragspflich«
tige am Lchluffe odcr im Laufe eines Zieles austritt.

8 10. Der Erheber hat die vierteliahrlichcn Beiträge in dcn ersten
14 Tagen der dem Bcginne des iewciligcn DiensizieleS folgenden Mo-
naten, dic monatlicbcn in den crsien8 Tagen ieden MonatS gcgen Quit-
tung cinznziehen nnd dem Vcrrechner des Krankenhauses mit dcn entspre«
chcnden Rechnnngsbelegen soglcich nach dcm Einzugc abzuliefern.

Für die im Lanie eines Zieles neu Zngehcnden erfolgt drr Einzug
und die Abliefernng innerbalb 14 Tagen vom Dicnsiantritt an gercchnct.

8 11. Wird die Zahlung nicht sofort dcm Erheber auf die ersie
Anforderung geleistet, so macht dersclbe sogleich Anzeige bei dem Bürger-
meisieramte zum weiteren Einschreiten gegen den Zahlungspflichtigcn
nach Maßgabe des für Bctreibung von Gemeindeumlagen vorgeschricbenen
Vcrfahrens.

8 >,>. Die Controle des ErhcberS wird noch eincr besonderen Zn«
struetion vorbehalten.

(Minisierialerlaß vom 21. März 1857 )

Wer einen Diensidoten, Gchilfen n. s. w. behufS der Unterschlagung
des Spitalgeldes verheimlicht, unterliegt nach Oberamtsbeschluß vom 8.
November 1851 einer Geldsirafc von 5 biS 10 ff.

Leichcnordmnig.

1. Bei jedem TodeSfalle muß außer dem Lcichenprokurator der Lei-
chenschauer und der Leichenwärter (für weibliche Leichen die Lcicheiiwär-
terin) aus der belreffenden Pfarrei herbeigcrufen werden.

2. Für die katholische Pfarrei ift Kirchendiener Schwog, fnr die cvan-
gelische zu St Peter nnd Providenz Kirchendicner Baner und für die zu
hcil. Geist Äirchendiencr Kübler als Leichenproknrator dahier verpflichtet.

3. Der Leichcnproknrator hat die Pcrpflichrnng, den Hinterbliebenen
die Leickenordnung vorzulegen, sich von ihnen nach der Tarordnung auf
Seite 30 die Klaffe bezeicknen zu lassen, nach der sie daS Begräbniß be-
sorgt haben wollen und hicrnach alle weiteren nöthigen Bestellungen zu
bcsorgen.

4. Der Leichenschaucr hat sogleich nach erhaltener Nachricht von dem
Sterbfalle die Leiche zu bcsichtigcn, die Beerdigungsstunde zu bestimmen,
Sterbeschein auszufertigen und dem Pfarramte zu übersenden, drei oder
vier Stunden vor der Beerdigung die Lciche nochmals zu besichtigcn, nun«
mehr Leichenschauschein dem Pfarramte zu übcrsendcn und auch daS Gr.
Amtsrevisorat sogleich vom Sterbfalle zu benachrichtigcn.

< Zusiizmimsterialerlaß vom 12. Mai 1843, N-Bl S. 107.

Leichenschauordnung vom 10. Juli 1851, R.-Bl. No. 41, S.493-504.)

5. BiS der Leichenschauer die Leiche das erste Mal befichtigt hat,
darf mit der Leiche durchaus nichts vorgenommen werden, waS ihre Lage

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