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9) Ebendahin für mehr alS 2 Personen . .11 fl.
103 Schloß, Molkenkur und Speyerer Hof ^ . 5 fl.
11) Köm'gstuhl mit 2 Personen . . . . Ü'/ü fl.
12) Ebendahin mit mehr alS 2 Personen . . 8 fl.
13) Teraffe über dcm Riesenstein . . . 2'/- fl.
14) Speyerer Hof und zurück . . ' . . 3'/6 fl.
15) Phitosophenweg br'S zur Hirschgasse und zurück 3 fl.
16) Schwetzingen für dcn ganzen Tag . . 5'/- fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl.
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgehen darf . . . . 3 fl.
17) Neckargemünd für den ganzen Tag . . 5 fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 3 sl.
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gteich zurückgesendet mird . . . ' 2 fl.
18) Neckarstcinach und zurück über Wolföbrunnen
oder Schloß . . . . . . 5'/ü fl.
Neckarsteinach fnr den ganzen Tag . . 6 fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl.
und wenn die Droschke leer zurückgesendet wird 3'/-r fl.
Die Kosten der Ueberfahrt über den Neckar sind
außerdem zu zahlen.
VIH.Alle übrigen Droschkenfahrten werden nach der Länge der Zcit
bezahlt, die sie bis zur Rückkunft des Fuhrwerks auf die Sta-
tion hinwegnehmen, leere Rücksahrt oder Aufenthalt unterwegS
ausgenommen, für welche nur die Hälfte des Preiscs vergütet
wird, der für eine Personenfahrt von gleichcr Dauer bestimmt
ist. Bei diesen s. g. Stundenfahrten zahlen für
'/. Stunde 1 u. 2 Pers. 18 kr, 3 u. 4 Pers. 24 kr.
„ 1 u. 2 Pers. 36 kr., 3 u. 4 Pers. 48 kr.
„ 1 u. 2 Pers. 48 kr., 3 u. 4 Pers 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers. 1 fl, 3 u. 4 Pers 1 fl 12kr.
IX. Jn der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg-
stunden von der Stadt gehen.
X. Der Droschkenführer muß unverzüglich abfahren, sobald Jemand
die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem
StationSplatze aufhalten, sobald er beftellt ift.
XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und muß auf Ver-
langen bei Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigea.
XII. Ueberforderungen sind bei unterzcichneter Stelle anzuzeigen und
ist sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Heidelberg, den 23. April 1864.
Großh. Oberamt.
9) Ebendahin für mehr alS 2 Personen . .11 fl.
103 Schloß, Molkenkur und Speyerer Hof ^ . 5 fl.
11) Köm'gstuhl mit 2 Personen . . . . Ü'/ü fl.
12) Ebendahin mit mehr alS 2 Personen . . 8 fl.
13) Teraffe über dcm Riesenstein . . . 2'/- fl.
14) Speyerer Hof und zurück . . ' . . 3'/6 fl.
15) Phitosophenweg br'S zur Hirschgasse und zurück 3 fl.
16) Schwetzingen für dcn ganzen Tag . . 5'/- fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl.
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgehen darf . . . . 3 fl.
17) Neckargemünd für den ganzen Tag . . 5 fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 3 sl.
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gteich zurückgesendet mird . . . ' 2 fl.
18) Neckarstcinach und zurück über Wolföbrunnen
oder Schloß . . . . . . 5'/ü fl.
Neckarsteinach fnr den ganzen Tag . . 6 fl.
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl.
und wenn die Droschke leer zurückgesendet wird 3'/-r fl.
Die Kosten der Ueberfahrt über den Neckar sind
außerdem zu zahlen.
VIH.Alle übrigen Droschkenfahrten werden nach der Länge der Zcit
bezahlt, die sie bis zur Rückkunft des Fuhrwerks auf die Sta-
tion hinwegnehmen, leere Rücksahrt oder Aufenthalt unterwegS
ausgenommen, für welche nur die Hälfte des Preiscs vergütet
wird, der für eine Personenfahrt von gleichcr Dauer bestimmt
ist. Bei diesen s. g. Stundenfahrten zahlen für
'/. Stunde 1 u. 2 Pers. 18 kr, 3 u. 4 Pers. 24 kr.
„ 1 u. 2 Pers. 36 kr., 3 u. 4 Pers. 48 kr.
„ 1 u. 2 Pers. 48 kr., 3 u. 4 Pers 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers. 1 fl, 3 u. 4 Pers 1 fl 12kr.
IX. Jn der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg-
stunden von der Stadt gehen.
X. Der Droschkenführer muß unverzüglich abfahren, sobald Jemand
die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem
StationSplatze aufhalten, sobald er beftellt ift.
XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und muß auf Ver-
langen bei Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigea.
XII. Ueberforderungen sind bei unterzcichneter Stelle anzuzeigen und
ist sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Heidelberg, den 23. April 1864.
Großh. Oberamt.