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Heidelberger Adreß-Kalender für das Jahr 1868 — Heidelberg, 1868

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https://doi.org/10.11588/diglit.2460#0167

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9. Anzeigen wegen Umgebung des Marktgeldes, sowie wegen Willkür-
lichkeiten des Marktmeisters in Anweisung des Platzes, werden bei dem
Bürgermeisteramte, alle anderen vor der Polizeibehörde verhandelt.

10. Die Strafe der Desraudation des Marktgeldes besteht in doppel-
ter Erlegung desselben zu Gunsten der L>tadt und 15 kr. Anzeigebühr.

Meßordnung

(Meßmeister Friedrich Edel.)

1. Die Aiesse sindet jährlich2mal aus dem Karlsplatze statt, im Früh-
jahre 8 Tage, im Spätjahre 14 Tage laug.

2. Wer Meßfremde in Privathäusern beherbergt, muß binneu deu
ersten 24 Stunden bei Ltrasvermeiden dieselben aus dem Paßbüreau an-
zeigen.

3. Die sremden Kausleute und Krämer, welche die Messe beziehen,
haben des Morgens zwischen 7 und 8 Uhr ihre Reiseurkunden gegen Em-
psangnahme eiiwr Ausenthaltskarte abzngeben und dürsen vorher bei Ver-
meidung einer Strafe von 5 sl. ihre Waaren zum Verkauf nicht auslegen.

4. An Sonn- und Feierlagen dürsen die Verkaufsbuden erst um 11
Uhr Vormittags, die Schaubuden erst um 3 Uhr Nachmittags geöffnet
werden.

5. Jn Wirthshäusern uud Privathäusern können Kausleute nur danu
seilbieten, wenn alle Buden aus dem Meßplatze besetzt sind und dies vor-
her aus dem Polizeibureau angezeigt wird.

6. Alles Hausiren ist wührend der Meßzeit streng untersagt.

7. Zum Bezug der Messe werden nicht zugelassen: Glückshafen- und
Srgelmänner, Marionetten- und Taschenspieler-Fleckseisehändler und Lack-
bereiter, Korb- und Regenschirmflicker, herumziehende scheerenschleifer und
Zinngießer, sowie alle Verküuser von Büchern und Druckschriften jeder
Art, namentlich Prophezeiungen, Traumbüchlein u. dgl.

8. Landssremde Meßbesucher, die sich verdächtig machen und ohne
gehörige Legitimationspapiere sind, werden fortgewiesen oder unter Um-
ständen über die Meßzeit in Verwahr genommen.

(Oberamtsbeschluß vom 14. Mai 1857.)

Die Rechtsverhältnifse der Dienstboten betreffend.

8 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft,
wodurch der eine Theil zur Leistung häuslicher oder landwirthschaftlicher
Dienfte während eines lüngern Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung
eines beftimmten Lohnes, sowie zur Leistung eines angemessenen Unterhalts
sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, sobald über die Art der zu
übernehmenden Dienfte im Ällgemeinen und über den Betrag des Dienst-
lohns Einigung ersolgt ist.

Jnsoferne der Inhalt des abgeschloffenen Vertrages nickt abweichende
Besttmmungen feftsetzt, richten sich die Rechte und Verbindlichkeiten der
Vertragspersonen nach den folgenden Vorscyristen.

8 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein
Beweis des abgeschlossenen Vertrages.

Einseitige Zurückgabe oder Ueberlaffung des Hastgeldes löst den Ver-
lrag nicht auf.

Das den Dienstboten etwa gegebene Hastgeld wird auf den Lohn
abgerechnet.
 
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