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151

8 2.

Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld
bis zn 10 fl. geahndet.

Heidelberg, den 13. Juni 1873.

Markt Ordnmrg.

8 1-

Das Feilbieten von Viktualien und allen auf den Wochen-
märkten zulässigen Gegenständen kann ohne alle Beschrünkung in
der Zeit von Morgens frühe bis Mittags 12 Uhr und nach alter
Gewohnheit am Freitag Abend auf den für den Markt bestimmten
Plätzen stattfinden.

8 2.

Die znm Feilbieten von Marktgegenstünden bestimmten Plätze

sind:

1) Der Marktplatz von der Hauptstraße ani Eck des Wachter-
schen Kaffeehauses bis mit Kornmarkt, der Fischmarkt bis
zur Einmündung sämmtlicher darauf angreuzenden Straßen
und nur bei Unzulänglichkeit dieser Plätze dürfen die zunüchst-
liegenden Straßen, auf welchen am wenigsten der öffentliche
Verkehr gehemmt wird, zum Feilbieten voil Marktgegenständen
benützt werderl.

Zur Meßzeit wird die ösfentliche Marktgrenze bis an die
Oberbadgasse und das früher Mays'sche Eck beschrüukt.

2) Der Wredeplatz mit der Akademiestraße. fDie Einmündung
der Straße muß offen gehalten und darf auch das Trottoir
längs des Rathhauses nicht verstellt werden.)

8 3.

Während der in § 1 erwühnten Marktzeit haben die
Verkäufer Anspruch auf ungestörte Beuützullg der ihilen angewie-
senen Standorte und haben dagegen das bestimmte Marktgeld zu
entrichten. Soweit der öffentliche Verkehr dadurch nicht gestört
wird, kann auch jederzeit auf Straßen uud Plätzen feilgeboterr
werden und ist dann hierfür gleichfalls das bestimmte Marktgeld
zu bezahlen.

Marktgeld wird bezahlt:

u. von einem Korb bis zu 50 Centimeter Durchmeffer 1 kr.

d. „ „ „ darüber . . . . 2 „

e. „ „ hohen Korb bis zu 50 Centimeter . 2 „

ä. „ „ „ „ darüber . . . 3 „
 
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