Die Verbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Be-
wohner erstreckt sich auf den ganzen Theil des öffentlichen Weges
lüngs der Hauser, Höfe uud Gärten oder der privateigenthüm-
lichen Plätze bis in die Mitte der Straße.
Dem Eigenthümer des Hauses, wenn er solches bewohnt —
iin andern Fall dem Hauptmiether — liegt es ob, dafür zu
sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfüllt werde.
Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermiethet, so ent-
scheidet zunächst die etwa zwischen dem Eigenthümer und den
Miethern oder zwischen diesen unter sich getroffenen Vereinbarung
über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solche
Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht
sofort überzeugend nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder
Hauptmiether allein für den Vollzug des Straßenkehrens verant-
wortlich.
Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen,
Remisen, Gärten u. s. w. hat der Eigenthümer oder Benützer der
Lokale für das Kehren zu sorgen.
Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einverneh-
men soviel als möglich zu gleicher Zeit Zu geschehen.
Tasselbe muß so vorgenommen werden, daß die Straße ge-
hörig rein ist.
Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reini-
gungspflichtigen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße
zu reinigen und den Verkehr hemmende Gegcnstände zu entfernen,
wenn dies im Jnteresse der Neinlichkeit und des ungehinderten
Verkehrs geboten erscheint.
Sie sind namentlich dazu verpflichtet, so oft die Verunreinigung
dcr Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich selbst-'
verständlich die Verpflichtnng anf den ganzen Umfang der verun-
reinigten Straße, wenn wie z. B. beim Abladen von Kohlen
und dergl. auch der Platz vor den Nachbarhäusern davon betrof-
fen wird.
8
Bci trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung
zur Verhinderung des Aufstänbens mit Wafser zu begießen.
8 6.
Alle auf die Straße führende Kändel und Winkel sind jeden
Tag mit Ersterem gleichzeitg zu reinigen und die Graben (sofern
kein Frost vorhanden) mit frischem Wasser auszuschwämmen.
wohner erstreckt sich auf den ganzen Theil des öffentlichen Weges
lüngs der Hauser, Höfe uud Gärten oder der privateigenthüm-
lichen Plätze bis in die Mitte der Straße.
Dem Eigenthümer des Hauses, wenn er solches bewohnt —
iin andern Fall dem Hauptmiether — liegt es ob, dafür zu
sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfüllt werde.
Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermiethet, so ent-
scheidet zunächst die etwa zwischen dem Eigenthümer und den
Miethern oder zwischen diesen unter sich getroffenen Vereinbarung
über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solche
Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht
sofort überzeugend nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder
Hauptmiether allein für den Vollzug des Straßenkehrens verant-
wortlich.
Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen,
Remisen, Gärten u. s. w. hat der Eigenthümer oder Benützer der
Lokale für das Kehren zu sorgen.
Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einverneh-
men soviel als möglich zu gleicher Zeit Zu geschehen.
Tasselbe muß so vorgenommen werden, daß die Straße ge-
hörig rein ist.
Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reini-
gungspflichtigen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße
zu reinigen und den Verkehr hemmende Gegcnstände zu entfernen,
wenn dies im Jnteresse der Neinlichkeit und des ungehinderten
Verkehrs geboten erscheint.
Sie sind namentlich dazu verpflichtet, so oft die Verunreinigung
dcr Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich selbst-'
verständlich die Verpflichtnng anf den ganzen Umfang der verun-
reinigten Straße, wenn wie z. B. beim Abladen von Kohlen
und dergl. auch der Platz vor den Nachbarhäusern davon betrof-
fen wird.
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Bci trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung
zur Verhinderung des Aufstänbens mit Wafser zu begießen.
8 6.
Alle auf die Straße führende Kändel und Winkel sind jeden
Tag mit Ersterem gleichzeitg zu reinigen und die Graben (sofern
kein Frost vorhanden) mit frischem Wasser auszuschwämmen.