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163

Ortspolizeiliche Borschrift,

den Geschäftsbetrieb der Lohndiener-und Dienstmänner betreffend.

Mit Zustimmung des Gemeinderaths und Genehmigung Großh.
Landescommiffärs wird hiermit auf Grund des ß 37 der D. G.-O. und
des K124g. P.-St.-G.-B. verordnet, wie folgt:

8 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann und dgl., sei er selbständig,
für eigene Rechnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter,
oder als Theilhaber eines sog. Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und
Leistungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon
dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten l8 3 der V.-V. z. G.-O.)

Zulassung zum Gewerbetrieb ist allen Denjenigen zu versagen, in
deren Verhalten und persönlichen Vcrhältnissen begründete Besorgniß zu
finden ist, daß sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden (8 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G.-O.)

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Be-
fähigung auszuweisen, insbesondere ist auf einige Kenntnisse der französischen
Sprache zu sehen.

8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndienergewerbe rc. selbst und
für eigcne Rechnung betreiben will, hat zugleich durch baare Einlegung in
die hiesige Sparkasse und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeinde-
depositur eine Caution von 2«)0 fl. zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Cantion zu
entrichten, deren Größe jeweils nach Anhörung des Gemeinderaths vom
Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Cautions-Bestellung zugleich eine Urkundc
auszustellen, in welcher sie für allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, An-
gestellten oder Theilhaber vcrursachen und für welchen nach dem Gesetze dic
Letzteren zu haften haben, sich persönlich haftbar erklüren.

8 3. Wer das Gewerbe eincs Dienstmanns oder Lohndieners in
Person betreibt, erhält vom Bezirksamte cine Munmer angcwiesen und hat
einen damit versehenen Metallschild auf der linken Seite der Brust zu
tragen.

Zuglcich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an dcr Kopf-
bedeckung die Bezeichnung „Dienstmann" beziehungsweise „Lohndiener" an-
zubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der aus-
schließliche Gebrauch besonderer näher zu bcstimmender Abzeichen gestattet
werden, und ist dann das Trdgen dcrselben allcn Dienstmännern, welche
nicht zu deni Jnstitute gehörcn, untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben fich gcgen dns Publikum willig
und anständig zu benehmen und sich jeder Zu-iinglichkeit zu euthalten.

8 5. Dcn Dieustmännern rc., beziehungsweise ihren Vorstehern ist
im Allgemeinen die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Be-
fugniß der Polizeibehörde, ihncn die zur Verhütung und Collisionen und
Störungen erforderlichen Weisungen zu erthcilen, welchen sie unweigerlich
Folge zu leisten habcn.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner rc. nach den zwischen der
Ortspolizeibehörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von
Gr. Handelsministerium gegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

Mit den Bahnpolizeibeamten ist Nachstchendes vereinbart:

1) Es darf nur eine bestimmte Zahl von Dienstmännern — 6 am
Hauptbahnhof und 3 am Karlsthor — bei Ankunft der Bahn-
Züge anwesend sein. Die einzelnen Dienstmanns-Jnstitute, sowie
die selbständigen Dienstmänner werden nach einem bestimmten
 
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