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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1876 und 1877 — Heidelberg, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.2464#0142
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137

Concordia. Männergesangverein, Lokal Prinz Mar, Director Herr
Bade, Karpfengasse 6, Vorstand Herr Georg Geisendörser,
Schiffgasse 6,

Liedertafel: Münnergesangverein, I. Vorstand, Kohlermann, Sattler,
große Atandelgasse 14.

Außer diesen noch verschiedene andere Vereine.

Wohtthätige Anftatten.

Diaconissen-Anstalt.' Vorstand Hr. Kfm. Zimmermann, wHauptstr.43

Riederbronner Schwestern für die Krankenpflege, Oberin Schwester
Philizienne, Burgweg No. 1.

Das Waisenhaus, Kanzleigasse 1.

Tie Louisenheilanstalt für kranke Kinder, Louisenstr. 3

Das Kinder-Erziehungshaus, Plöckstr. 2s
' Verein zur Rettnng Schiffbrüchiger, Bevottmächt. Kfm. B. Alberti,
Leopoldstraße 23

Der Frauenhilfsverein, Vorsteherin: Frau Geh. Rath vr. Bluntschli,
Plöckstraße 68,

Der Münnerhilfsverein, Rechner: Hr. Otto Bassermann, Bienenstr. 8
welche beide mit der Armenpflege zusammenwirken.

Bekanntmachung.

Die Kanalisation der Stadt
Heidelberg betr.

Die ortspolizeiliche Vorschrist vom 20. Oktober 1873 bringen
wir hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß.

8 1. Jn allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtische
Kanüle sich befinden, ist die Versenknng oder oberirdische Ableitung ^
des Waffers der Haushaltungen, Küchen tcnd Fabriken, sowie des
Absiuffes der städtischen Wafferleitmrg und des Regenwaffers ver-
boten. Jn den Straßen, wo erst künftig Kanäle erbaut werden,
tritt das gleiche Vcrbot von der Zeit ihrer Benutzbarkeit an in Kraft.

8 2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des 8 1 betroffene
Hausbesitzer berechtigt, nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeinderath
Anzeige gemacht hat, den betreffenden Kanal mittelst einer Zweig-
leitung zu benützen, gegen Entrichtung eines einmaligen Beitrags zu
den Herstellungs- und Unterhaltungskosten, welcher von dem Ge-
meinderathe nach besonders zu bestimmenden Grundsätzen sestgestellt
werden wird.

Sämmtliche Kosten des Zweigkanals hat der Hausbesitzer zu
tragen.

ß 3. Uebertretungen des ß l werden an Geld bis zu 50 Thlr.
oder mit Haft bestraft.
 
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