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197

Zvsammenstelluug

der für die

Htastt Oeisteköeeg

erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschristen,
welche sür das größere PuLlikurn von Jntereffe find.

I. Ordnungs- und Sicherheilspolhei.

Wohnuugs-, Fremden- und DienstdoteuLNZtigeu.

(8 49 P.-Str.-G.)

1) Auszu.g aus der Verordnung vom 11. Juni 1870.

8 2. Die eintretenden Wohnungsveränderungen sind in folgender Weife
anzumelden:

Jeder Einzug und jeder Auszug istfpätestens zwei Tage nach

feinem Beginn fchriftlich bei der Polizeibehörde nach Formular L

anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder
für ihn aufgestellten Verwalter bezüglich der Meldungen, die fich be-
ziehen auf

1) ihn felbfi und feine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in feinem Haushalte wohnenden Perfonen, wie
Dienstboten, Gefellen, Gehilfen, Lehrlinze, Schlafleute, Psteglinge,

3) seine Miether,

4) die in dem Haushalte des Miethers wohnenden Personen, wie
Angehörige, Dienstbvten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleg-
linge und die von dem Miether aufgenommenen Schlafleute,
Aftermiether und deren Angehörige, foweit alle diese Per-
fonen mit dem Miether zugleich ein- oder ausziehen.

d. von demMiether in Bezug auf jede Wohnungsveränderung der
mit ihm wohnenden Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Ge-
hilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Aftermiether, Schlafleute, welche mit
feiner eigenen Wohnungsveränderung nicht zusammen-
fällt.

Personen unter 18 Jahren können außer Betracht bleiben.

Gür jede Person ist die Anzeige auf ein besonderes Blatt der Jm-^
preffen Formular l3 zu fchreiben. Nur bei Meldungen, die stch auf
ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrauen und Ktzxlder auf das
gleiihe Blatt gefchrieben werden.

8 4. Alle diejenigen Personen, welche von auswärts kommend, ihren vörüber-
gehenden oder bleibenden Aufenthalt in einer Gemeinde nehmen, find, fofem fie das
18. Lebensjahr zurückgekegt haben, verbunden, fpätchens nach 14 Tagen bei der
Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich die in Formular 6 enthaltenen An-
gaben über ihre persönlichen Verhältniffe zu machen. Zugleich haben fie die
etwa in ihrem Befitze befindlichen zum Ausweise über ihre Person dienlichen
Papiere auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzuzeigen.

ß 7. Gastwirthe (Jnhaber von Lötel ssarnis) haben Rsmen, Stand,
muthmaßliche Aufenthaltszeit des Fremden fogleich in das, Hsn Huen zu
führende Fremdenbuch einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu laffen,
 
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