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Z 4. Die Besichtigung (Z 2 und 3) findet an allen Wochentagen von 7
bis 9 Uhr Morgens im Rathhause statt.

Wird Fleisch rc. zu einer andern Tageszeit eingeführfi so ist behufs An-
ordnung der einstweiligen Aufbewahrung unverzüglich dem Fleischbeschauer An-
zeige zu machen.

Z 5. Zur Nachtzeit Fleifchwaaren oder Fleisch von auswärts geschlachteten
Thieren einzuführen, ist unbedingt untersagt. Es darf solches nur geschehen von
Morgens 6 Uhr bis ALends 8 Uhr in den Monaten Mai bis September, und
von Morgens 7»Uhr bis Abends 5 Uhr in den Monaten October bis April.

Z 6. Metzger dürfen Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren oder ein-
geführte Fleifchwaaren nicht kaufen, ohne daß der Verkäufer sich im Besitze
des vom hiefigen Fleischbeschauer bestätigten, bezw. ausgestellten Gesundheitsscheins
(ß 2 bezw. 3) befindet. Derfenige Metzger, dem solches Fleisch rc. ohne Gesund-
heitsschein angeboten wird, hat hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Z 7. Fleisch kranker und solcher Thiere, welchen vor der Schlachtung
Arzneistofse beigebracht worden sind, darf von auswärts nicht in die hiefige
Stadt eingeführt, hier geschlachtetes nur dann zum Verkauf gebracht werden,
wenn von Seiten des Bezirksthierarztes der Verkauf vorher gestattet worden ist.

ß 8. Als Gebühr für die Fleifchbeschau ist vom Besitzer des Schlachtthiers
oder eingeführten Fleisches rc. an die Gemeindekasse zu entrichten:

a. bei Großvieh, per Stück.. 30 Pfg.

d.

20

9.

Kleinvieh,

eingeführtem Fleisch oder eingeführten Fleischwaaren für
jeden einzelnen Transport ohne Unterschied von Art und

Menge.10 „

Die Paragraphen 3, 4, 6 und 8 finden keine Anwendung auf die von
Metzgern over von Kaufleutcn feilgehaltenen, von auswärts bezogenen, und auf
die hier gefertigten Fleischwaaren ; dieselben sind aber jeder Zeit in den Verkaufs-
localen der Besichtigung durch den Fleischbeschauer unterworfen.

§10. Jn den Fleischbänken und Verkaufslocalen darf nur bankwürdi-
ge s Fleisch feilgehalten und verkauft werden (Z 12 der Verordn. vom 17. August
1865, Z 14 der Dienstweisuug für die Fleischbeschauer.)

Z 11. Nicht bankwürdiges, d. h. zwar genußbares, aber weniger schmack-
und nahrhaftes Fleisch, wozu insbesondere auch das Fleisch von unter 14 Tagen
alten, überhaupt unreifen und schlechtgenährten Kälbern zu rechnen ist, muß.auf
Rechnung des Eigenthümers auf die „Freibank" verbracht und dort nach den
Anordnungen des Bezirksthierarztes verkauft werden.

ß 12. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mk. bestraft.

6. ÄvSMg aus der Leichen- nnd Frikdhofs-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1878.

1. Leichen-Ordnung.

Z. 1. Friedhofscommission und ihr Geschäftskreis.

Die Friedhofscommission der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen Alles an-
zuordnen, was Sterbefälle (mit Ausnahme der Leichenfchau) Leichenbegängnifie und
Beerdigungen betrifft, und kann je nach Erforderniß besondere Verfügungen erlafien.

Sie hat die Aufficht über den Friedhof, über die Friedhöfskapelle, sowie über
die nöthigen Friedhofsgeräthschaften, deren Anschaffung sie im Benehmen mit dem
Stadtrathc besorgen läßt.

Ebenso ist derselben das gesammte Leichenpersonal untergcben. Dasselbe wird
auf ihren Antrag vom Stadtrath angestellt und entlafien, vom Bezirksamt ver-
pflichtek.

Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Commission
anzubringcn und hat daffelbe nur von ihr Zustellungen, Verwaltungsmaßregeln
nnd Befehle anzunehmen.
 
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