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Der Geschäftskreis der Friedhofscommisfion erstreckt sich nur auf die Sußere
Ordnung bei den Leichenbegüngnifien und Beerdigungen. Die VeranstaltuwMrö^
licher Feierlichkeiten dabei ist Sache der Betheiligten, welche sich zuMMMWM.
mit den betreffenden Geistlichen durch den Leichenordner in
haben.

8 2. Mitglieder der Commiffion.

Die Commiffion besteht Ms dem Oberbürgermeister der Stadl, Md
vom Stadtrath ernannten Mitgliedern ohne Rücksicht auf die CoHesfisn. - '

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der
Großh. Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, find zu den
jeweiligen Sitzungen der Friedhofscommifsion einzuladen. Diefe Beamten nehmen
an den Berathungen Theil, ohne eine entfcheidende Stimme zu hab(ir.

Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder dahier bestehenden Kirchenge-
meinden als Mitglied der Friedhofscommifsion mit berathender Stimme gewühlt.

ß 4. DieLeichenordner.

Es werden unter Berücksichtigung der hier bestehenden christlichen Confeffionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrath wird dabei nach
Möglichkeit auf die Verwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Be-
dacht nehmen. Der Stadtrath behält sich bei ordnungswidrigem Benehmen eines
Leichenordners nach § 1 das Recht vor, denselben aus diesem Dienst zu entlaffen.
Die Leichenordner treten bei Leichenbegängniffen der betreffenden Confesston in
Function, haben sich aber, je nach Bedürfniß, in Verhinderungsfällen gegenfeitig
zu vertreten. Sie haben die Aufgabe, die ihnen nach der Friedhofsordnung und
den Weifungen der Friedhofscommifsion obliegenden Vorkehrungen zur Beerdigung
zu treffen und dieselbe in dem vom Friedhossaufseher geführten Begräbnißbuche
unterfchriftlich zu beurkunden.

Bezüglich derBeerdigungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung
vom 16. Dezember 1875 maßgebend. *)

tz 13. Zeit der Leichenbegängnisse.

Alle Beerdigungen follen in der Regel Morgens nicht nach 9 Uhr und
Abends im Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor 5 Uhr statt-
finden.

Zur Nachtzeit dürfen Begräbnifie nur mit Erlaubniß der Friedhofscom-
mission fowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden.

Z 17. Leichenhaus.

Da die Stadt noch kein allgemeines Leichenhaus besitzt, fo hat das akade-
mifche Krankenhaus die Benützung seiner Leichknkapelle in folgender Weise ge-
stattet.

Sollte es von der Familie gewünscht werden, fo kann die Leiche in diefe
Kapelle, fobald die erste Leichenfchau vorgenommen ist, gebracht werden.

Jn diefelbe Kapelle werden auch alle Leichen verbracht, wenn deren Ent-
fernung aus dem Sterbehause aus fanitätspolizeilichen Gründen geboten ist.

Anmerkung. Rach den Bestimmungen obengenannter Verordnung darf die Leiche
in der Regel erst nach Ablauf von 48 Stunden beerdigt werden, ausgenommen:

1) wenn die Leiche vom Arzie geöffnet worden ist,

2) wenn die Verwesung der Leiche ungewöhnliche Fortfchritte macht,

3) wenn eine ansteckende Krankheit, insbesondere die Blatternkrankheit die Ursache
des Todes gewesen ist,

4) wenn der Raum, in welchem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen
Wrchngebrauch, inSbefondere siir Kranke unentbehrlich ist,

5) wenn die Betheittgten anS fonstigen erheblichen Gründen eine Abkürzung der
Zeil verlangen.

Jn den Fällen Ziff. 2, 3 und 4 ist die Beerdtgung nicht vor Ablauf vsn 30 Stunden,
«nd im Falle von Ziff. S nicht vor 4» Stnnden feit eingetretenem Tode statthaft.

UÄberdieS mutz rn den FSLen Ziff. 2,3 und 4 ein Aczt daS Dasein der ficheren Zeichen
d«S Todes auf dem Letchenschauschein urkundlich befcheinigen.
 
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