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Uehertreiungm vorstehender Bestimmungen von Seiten der betreffenden Haus-
besitzer werden gemäß ß368 Ziff.4 R.S1.G.B. mit Geldstrafe bis zuöO Mk.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Tarif.

I. Für deutsche oder steigbare Kamine:

1. Für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stocke durch M. Pfg.

den Dachraum führend,.. . — 12

2. für ein zweistöckiges Kamin.— 18

3. für ein dreistöckiges Kamin. —24

4. für ein vierstöckiges Kamin.— 30

5. für ein fünfstöckiges Kamin.— 36

II. Für russische Kamine:

1. für ein einstöckiges Kamin . . . . . . . — 15

2. für ein zweistöckiges Kamin.—24

3. für ein dreistöckiges Kamin . . . . . . . — 33

4. für ein vierstöckiges Kamin.— 42

5. für ein fünfstöckiges Kamin.— 50

III. Für das Ausbrennen der Kamine:

1. bei einem einstöckigen Bau.15

2. bei einem zweistöckigen Bau.1 12

3. bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau .... 1 25

IV. Für das Reinigen einer Hurte oder eines sog. Rauchlochs — 6

Hieber wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht besonders
vergütet.

d. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stockwerke.

e. Der Kaminfeger hat sämmtliche Reinigungsapparate zu stellen und den
Ruß aus den Kaminen herauszuschaffen.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamim zum
andern ist verboten.

v. Gauordnung.

1) Allgemeine Bauordnung vom 15. Mai 1869 (stehe Gesetz- und
Verordnungsblatt No. 11).

2) Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 12. Dezember
1866 (in Separatabdrücken in der Buchdruckerei von G. Mohr zu beziehen).

V. Straßenpolhei.

Die Hicherheit, Sequemlichkeit, ttrmtichkeit und Nuhe auf
öffrnttichen Straßen etc. ketreffend.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aenderungen u. Zusätzen.

K 1. SSmmtliche Straßen der Stadt (ohne Unterschied, ob Haupt- oder
Nebenstraßen) stnd an den ersten fünf Wochentagen und zwar iu den Monsten Vvm
1. April bis 1. October, Morgens 8 Uhr, und in den Monaten vom 1. October
bis 1. April, Morgens 9 Uhr, und Samstag, Abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die
Trottoirs «m letzterem Tag überdies auch fchon Morgens zu reinigen.

K 2. Die Perbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Bewvhner erstreckt
stch auf den ganzen Theil des öffentlichen Weges längs der Häuser, Höse, Gärten
oder privsteigenjhümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigenthümer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Fall dem
Hauptmiether liegt es ob, dafür zu sorgen, daß diese Berbindlichkeit gehörig erfüvt
werde.
 
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