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219

der vsrhergchenden Paragmphen vorbchalten, einen höhern Schaden gerichtlich
geltend zu machen.

H 19. Wer einen Dienstboten, der unbefugter Weise den Dienst nicht an-
getretrn hat oder unbefugter Weife aus deM Drrnste ausgetreten ist, wiffentlich
vor Bereinigung seiner früher eingegangenen Vrrbindlichkeiten in ein neues Dienst-
verhältniß aufnimmt, kann von dem beschädigten Dienstherrn gerichtkich zum
Ersatze des durch dm Vertragsbruch entstandenen Schadens, soweit solcher nach-
grwiesen wird, angehalten werden.

H 20. Jn Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherrschaften ist
die Tagfahrt zur Verhandlrnch über die Klage mit thunlichster Beschleunigung
abzuhalten.

Die Tagfahrt darf nur einmal und unter der Voraussetzung, daß ein «n-
abwcndbares Hinderniß angeführt und bescheinigt sei, verlegt werden.

Die Vollstreckung des UrtheilS wird, ungeachtet eingelegter Rechtsmittel, bei
Sicherheitsleistung ohne Aufschub vollzogen.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 3. Fe-
bruar 1868. Frledrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Befehl:

Schreiber.

2. Droschkentarif für die Ltadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 21. Januar 1878.

I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirthschaft
zum Rosenbusch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gas-
fabrik und Bergheimer Mühle, diese mit eingeschlossen), Klingenteich bis zum
Eingangsthor des israelitischen Friedhofs oder umgekehrt, von da nach den ge-
nannten Bahnhöfen, sowie für Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichneteN
Bezirks zahlen

1 Person.80 Pfg.

2 Personen ie 45 Pfg. zusammen 90 „

3 „ „ 35 „ „ IMk. 5 .

4 „ „ 30 „ „ 1 „ 20 „

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten-Ois zum Weißgerber-
schen Hause (dieses mit inbegriffen):

für 1 Person auf - Mk. 70 Pfg.

V 2 „ „ 1 „ 20 „

„ 3u.4 , , 1 , 50 ,

Vorübergehendes Anhalten unterwegs wird nicht vergütet, so lange die Dauer
der Fahrt dadurch mcht auf mehr als V» Stunde ausgedehnt wird.

Längeres Warten ist nach Äbschnitt L. zu vergüten.

II. Bei Eisenbahn-Nachtzügen, d. i. nach 11 Uhr Abends bis Morgens 5
Uhr zahlt man für Fahrten von den Bahnhöfen in die Stadt und umgekehrt,
das Doppelte der Taxe.

III. Die gleiche Taxe wie unter I. und H. gelten auch für die Fahrten
von und zu den Häusern über der Brücke, und zwar einerseits bis nach Neuen-
heim (dieses mit eittgeschloffen) anderseits bis zu Heydweilers Haus, jedoch mit
einem Zuschlag von 50 Pfenmgen, mögen 1 oder 4 Personen fahren. Das
Gleiche zahlt man auch für eine Fahrt Lis zum Wirthshause in der Hirschgaffe.

Für Fahrten in die Mönchyofstraße (das vr. Klose'sche Haus
eingeschlosfen) zahlen 1 und 2 Personen 1 Mk. 50 Pfg. «nd 3
oder 4 Personen 2 Mk.

IV. Für leichtes Handgepäck wird nichts bezahlt. Schweres Gepäck, z. B.
Kisten, Koffer, vergütet man mit 20 Pfg. das Stück. Kinder unter 6 Iahren,
wenn fie mit Erwachsenen fahren, werden unentgeltlich mitgenommen.
 
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