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obliegenden Vorkehrungen zur Beerdigung zu treffen und dieselbe in dem vom Friedhofs-
aufseher geführten Begräbnißbuche unterschriftlich zu beurkunden.

Bezüglich der Beerdigungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung vom
16. Dezember 1875 maßgebend.*)

ß 13. Zeit der Leichenbegängnisse.

Alle Beerdigungen sollen in der Regel Morgens nicht nach 9 Uhr und Abends
im Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor 5 Uhr stattfinden.

Zur Nachtzeit dürfen Begräbnisse nur mit Erlaubniß der Friedhofskommisfion
sowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden.

Z 17. Leichenhaus.

Da die Stadt noch kein allgemeines Leichenhaus befitzt, so hat das akademische
Krankenhaus die Benützung seiner Leichenkapeüe in folgender Weise gestattet.

Sollte es von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in diese Ka-
pelle, sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.

Jn dieselbe Kapelle werden auch alle Leichen verbracht, wenn deren Entfernung
aus dem Sterbehause aus sanitätspolizeilichen Gründen geboten ist.

Ausgeschlofsen sind davon Leichen, durch welche eine Ansteckung der Bewohner des
Krankenhauses zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Cholera Verstorbene.
Jn der genannten Kapelle findet die geeignete Bewachung der Leiche statt. Die Beer-
digung geschieht dann von dieser Kapelle aus.

Die an einer der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als
möglich nach eingetretenem Tode in die Kapelle auf dem allgemeinen Fried-
hofe gebracht, um von dort aus beerdigt zu werden.

Der Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen darf in der Regel im
Sommer des Morgens nicht nach 7 Uhr und Abends nicht vor 7 Uhr; im Winter
Morgens nicht nach 8 Uhr und Abends nicht vor 4 Uhr stattfinden.

II. Friedhofs-Ordnung.

8 26. Die unmittelbare Aufficht über den Friedhof führt der dazu bestellte und
verpflichtete Friedhofsaufseher nach der für ihn festgefetzten Dienstweisung; den Anord-
nungen desselben auf dem Friedhofe hat das der Friedhofskommisfion untergebene Pcr-
sonal unbedingt Folge zu leisten.

Ohne Vorwifsen des Friedhofsaussehers darf nichts vom Friedhofe hinweggenommen,
herausgeschafft oder hineingetragen werden.

Z 26. Die Gräber können auf Verlangen der Angehörigen für die in der Tax-
ordnung bestimmte Belohnung durch den Friedhofsaufseher mit Blumen und Sträuchern,
nicht aber mit Trauerweiden oder anderem Gehölze besetzt werden, und derselbe hat sie
um die angegebene Taxe, wenn es gewünscht wird, in gutem Zustande zu erhalten.
Die Angehörigen des Todten dürfen deffen Grabstätte auch selbst bepflanzen unter Be-
auffichtigung des Friedhofsaufsehers, dasselbe auch durch einen Gärtner thun laffen
unter der Bedingung, daß dicselben alle Verantwortungen übernehmen und der Gärtner
unter Aufficht ves Friedhosaufsehers arbeitet. Glaubt er sich den Anordnungen dieses
nicht fügen zu können, so hat er sofort die Arbeit einzustellen und seine Beschwcrde vor
den Vorsitzenden der Friedhofskommisfion zu bringen. Den fich ergebenden Schutt
haben die Betheiligten nach Benehmen mit dem Friedhofsaufseher wegrSumen zu laffen.

Z 30. Auf dem städtischen Friedhof kann die Beerdigung von allen Verstorbenen
ohne Rücksicht auf deren Confession stattfinden.

*) Anmerkung. Nach den Bestimmungen obengenannter Verordnung darf die Leiche in der
Regel erst nach Nblaus von 48 Stunden beerdigt werden, auSgenommen:

1) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet rvorden ist,

2) wenn die Berwefung der Leiche ungewühnliche Fortfchritte macht,

3) wenn eine ansteckende Krankheit, insbefondere die Blatternkrankheit die Urfache des Todes
gewefen ist,

4) wenn der Raum, in welchem dte Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen Wohn-
gebrauch, insbesondere für Kranke unentbehrlich ist,

5) wenn die Betheiligten auS fonstigen erhcblichen Gründen eine Adkürzung der Zeit verlangen.
Jn den FLllen Aiffer 2, S und 4 ist die Beerdigung nicht vor Ablauf von 30 Stunden, und im

Falle von Ziffer S nicht vor 46 Stunden feit etngetretenem Tode statthaft.

Ueberdte» muß tn den Küllen Ziffer 2, 3 und 4 ein Arzt daS Dafein der ficheren Zeichen de» TodeS
auf dem Leichenfchaufchein urkundlich befchetnigen.
 
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