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187

V. ^traßenpolizei.

Die Zicherheit, Sequemlichkeit, Ueinlichkeit und tluhe auf
öffentlichen Straßen etc. ketreffend.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aenderungen und Zusätzen.

tz 1. Sämmtliche Straßen der Stadt (ohne Uuterschied, ob Haupt- oder Neben-
straßen) find an den ersten fünf Wochentagen und zwar in den Monaten vom 1. April
bis 1. October, Morgens 8 Uhr, und in den Monaten vom 1. October bis 1. April,
Morgens 9 Uhr, und Samstag, Abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trottoirs an letzterem
Tag überdies auch schon Morgens zu reinigen.

K 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Bewohner erstreckt
fich auf den ganzen Theil des öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder
privateigenthümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigenthümer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Fall dem
Hauptmiether liegt es ob, dafür zu sorgm, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfüllt werde.

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermiethet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigenthümer und den Miethern oder zwischen diesen unter fich ge-
troffene Vereinbarung über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solche
Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort Uberzeugend
nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder Hauptmiether allein für den Vollzug des
Straßenkehrens verantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remiscn, Gärten u. s. w.
hat der Eigenthümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Daffelbe muß so vorgenommen werden, daß die
Straße gehörig rein ist.

A 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr hem-
mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnterefse der Reinlichkeit und des unge-
hinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie find namentlich dazu verpflichtet, so oft die
Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich selbst-
verständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreinigten Straße, wenn
wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz von den Nachbarhäusern
davon betroffen wird.

ß 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ver-
hinderung des Aufstäubens mit Waffer zu begießen.

8 6. Alle auf die Straße führende Kändel und Winkel find jeden Tag mit
Ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit
frischem Wafser auszuschwemmen.

8 7. Alles in den Straßen aufwachsende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße entfernt werden.

8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit find die
Straßen und Gehbahnen, wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7 Uhr
Abends mit frischem Waffer zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch MorgenS
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Berpflichtung zum Begießen ist 8 2 maßgebend.

8 16. Die Droschkenkutscher haben die für fie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so ost derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls aber
dreimal täglich und zwar Morgens, Mittags und Abends reinigen und diese Plätze
während der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Waffer abschwenken zu lassen.

8 11. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte find die Gehbahnen
vor den Häusern und die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße durch die
Hauseigenthümer insoweit von Eis und Schnee rein zu halten, daß die Communication
ungestört erscheint. Bei etwaigem starkem Schneefalle ist aus den engeren und dem Ver-
kehr am meisten susgesetzten Straßen, wie nammtlich aus der Hauptstraße, der Schnee
jeweils nach dem Neckar schaffen z« laffen.
 
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