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L. Die Kanalisation der Zta-t Heidelberg detreffend.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktober 1873.

8 1. Jn allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtische Kanäle sich
befinben, ist die Versenkung oder oberirdische Ablertung des Wassers der Haushal-
tungen, Küchen und Fabriken, sowie des Äbflusses der städtischen Wasserleitung und
des Regenwassers verboten. Jn den Straßen, wo erst künftig Kanäle erbaut werden,
tritt das gleiche Verbot von der Zeit ihrer Benützbarkeit an in Kraft.

ß 2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des Z 1 bettoffene Hausbesitzer berech-
tigt, nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeinderathe Anzeige gemacht hat, den betref-
fenden Kanal mittelst einer Zweigleitung zu benützen gegen Enttichtung eines ein-
maligen Beittags zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten, welcher von dem
Gemeinderathe nach besonders zu besttmmenden Grundsätzen festgestellt werden wird.

Sämmtliche Kosten des Zweigkanals hat der Hausbesitzer zu tragen.

§ 3. Ueberttetungen des Z 1 werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.

Vollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:

1) Für diejenigen Bewohner der Stadt, aus deren Häusern oder sonsttgem
liegenschastlichem Besitzthume jetzt schon Zweigleitungen in die städtischen Kanäle
führen, tritt das Verbot des § 1 der ortspolizeilichen Vorschrift alsbald in Kraft.

2» Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städttschen Kanälen liegen, aber
bis jetzt noch nrcht durch Zweigleitungen mit denselben verbunden sind, erhalten zu
diesem Zwecke eine einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet
das erwähnte Verbot auch auf sie Anwendung.

3) Ein Verzeichniß der Sttaßen und Straßenecken, in welchen sich zur Zeit
städtische Kanäle befinden, liegt in der Kanzlei zur Einsicht auf.

4) Der nach § 2 der ortspolizeilichen Vorschrift für die Benützung der städtischen
Kanäle zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. für den laufenden
Meter der Länge des Besitzthums nach der Sttaße hin festaesetzt; dieser Betrag ist
auch da, wo eine Kanalstrecke von beiden Seiten benützt wird, von jedem Angrenzer
zu enttichten.

Das Keinigen -er Privat-Kanäle betr.

Eine demnächst erscheinende ortspoltzeiliche Vorschrift wird die bezügl. Besttm-
muügen enthalten, auf welche Art und Weise sämmtliche Privat-Kanäle der Stadt
durch die städt. Kanalfeger gereinigt und die Kosten hierfür durch die Stadtkasse von
den betr. Hausbesitzern nach Maßgabe ihres Häusersteuer-Kapitals erhoben werden.

G. Die Reinhaltung der Schlammsammlrr bktrrffen-.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 2. September 1876.

Z 1. Das Ablagern von Sttaßenkehricht, Unrath, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen besttaft.

VI. Gewerbepolizei.

Kauf und Derkauf.

I. Speisemarkt-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874.

81. Das Feilbieten von Victualien und allen auf den Wochenmärkten zuläs-
sigen Gegenständen kann, Sonn- und Festtage ausgenommen, jeden Tag von Morgens
stüh bis Mittags 12 Uhr und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend auf dm
für dm Markt besttmmtm Plätzen stattfinden, nämlich:

1l auf dem Marttplatze,

2) auf dem Wredeplatz mit der Academiestraße.

Die Einmündung der Sttaßen muß offen gehalten und darf auch das Trottoir
längs des Rachhauses nicht verstellt werden.

8 2. Obft und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt
wird, feilgeboten werden.
 
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