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lendrn Wehes zu sorgen, die Stallungen mit hinlänglicher Streu versehen zu lassen
und sich jeder Gebührenüberforderung zu enthalten.

§ 4. Der Viehmarkt wird jeden Donnerstag auf dem dafür bestimmten Platz
bei den sogen. Bögen am Neckar abgehalten und beginnt jeweils um 10 Uhr Vor-
mittags.

Fällt auf Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag, der Geburtstag des Kaisers oder
des Großherzogs, so findet der Markt am vorhergehenden Mittwoch statt.

Z 4a. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sowie am Markttage ift der
Verkauf von Vieh im Viehhofe untersagt; an diesem letzteren Tage ist er während
der Marktzeit überhaupt nur an dem für den Viehmarkt bestimmten Platz ber den
sogen. Bögen gestattet.

Z 5. Das Vieh ist während des Marktes sowohl, als während des Transportes
unter gehörige Aufstcht zu stellen.

8 6. Sämmtliches eingebrachte Schlachtvieh muß sich in schlachtfähigem Zustande
befinoen.

Kranke und nicht in schlachtfähigem Zustande befindliche Thiere, sowie unreife
Kälber werden, sofern deren Zurückweisung in die Heimath nicht für geboten erachtet
wird, sofort der städtischen Freibank überwiesen.

Wissentliches Einbringen kranken Viehes unterliegt der in Z 90 des P.Str.G.B.
angedrohten Strafe an Geld bis zu 150 Mark oder an Haft bis zu 6 Wochcn.

8 7. Die Marktbesucher haben den Anordnungen des Bürgermeisteramtes, bezw.
des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreter sofort Folge zu leisten.

8 8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden nach Maßgabe der Z8 69 und
149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des
Unvermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

8. MiethverhiiltnUe.

1. Gefetz, die Rechtsverhältnisse der Dienstbote» betr.

vom 3. Februar 1868.

ß 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der erne Theil zur Leiftung häuslicher oder landwirthschaftlicher Dienste während
eines längern Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines bestimmten Lohnes,
sowie zur Leiftung eines angemessenen Unterhalts sich verpflichtet, ist verbinolich
abgeschlofsen, sobald über die Art der zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen
und über den Betrag des Dienstlohns Einigung erfolgt ist.

Jnsoferne der Jnhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht abweichende Bestim-
mungen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbindlrchkeiten der Vertragspersonen
nach den folgenden Vorschriften.

Z 2. Dre Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis
des abgeschlossenen Vertrages.

Emseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löft den Vertrag nicht auf.

Das den Dienstboten etwa gegebene Hastgeld wird auf den Lohn abgerechnet.

Z 3. Für die zu häuslichen Diensten gemietheten Dienstboten beginnt die Dienst-
zeit am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johannistag, Michaelistag und dauert bis zu
oem jeweils nächftfolgenoen dieser Tage.

Bei der Miethe zu Dienstleistungen in der Landwirthschaft gilt der Vertrag für
ein Jahr abgeschlossen und beginnt am zweiten Wechnachtstag. Dasselbe gilt bei
den Dienstboten, welche sowohl zu landwirthschaftlichen als zu häuslichen Dtensten
gemiechet werden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines
Monats geschlosfen.

Z 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemiecheten Dimstboten nicht
sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei
monatsweise gemietheten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit
gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der Dienstzeit stiüschwei-
gend erneuert anzusehen.

§ 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn abwei-
chende Bestimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht sind und dessen Bestehen durch
eruen Beschluß des Gemeiuderaths festgestellt, und öffentlich bekannt gemacht wurde.
 
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