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8 6. Dienstboten haben sich allen ihren Kräften und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschast zu unter-
ziehen und sich der OrdnunH des Hauses zu unterwersen.

Die Dienstboten sind mcht berechtigt, sich in den ihnen ausgetragenen Verrich-
tungen vertreten zu lasseu.

Sie müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen Diensten angenommen sind, nöchi-
genfalls und vorübergehend auch anderweite ihren Verhaltnissen nicht unangemessene
Verrichtungen nach Anordnung der Dienscherrschaft übernehmen.

Für Schaden, welchen der Dienstbote der Herrschaft zugefügt, hat er nach Maß-
gabe der allgemeinen landrechtlichen Bestimmungen über Schadensersatzpflicht Ersatz
zu leisten.

8 6. Die Diensthcrrschast ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und Unter-
halts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche für Dienstboten der gleichen
Art üblich sind.

Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienftzeit.

Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung
der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen verschoben werden.

Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde kann verlangen, daß ihm
nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, nach acht Monaten ein weiteres Viertel
des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

8 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat die
Dienstherrschaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosten für den Arzt und
die Ar^neien zu übernehmen.

Sre ist indessen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankenanstalten unter-
zubringen.

8 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit
bis zum Eintritt der Erkrankung fordern.

Die Begräbnißkosten fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.

8 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung sofort
zu entlassen:

wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen, sowie weaen
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigenes Verschulden oes
Dienstboten veranlaßt wurde oder bei zufälliger Entstehung über vierzehn Tage
andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt
wegen solcher Handlungen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten-
verhältniß erforderlichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbar-
lich sind.

8 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne AuMndigung sofort zu ver-
lassen:

wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes
unvermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant geräth, wenn sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten nöthigen will, längere Reisen in entfernte
Gegenden mitzumachen;

wenn fie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder ihn vor
solchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm
den nöthigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der
Dienstherrschast, welche, wie die angeführten mit den dem Gesinde gegenüber der
Herr^chast nach dem Dienstbotenverhaltnisse zustehenden Anforderungen unvereinbar-

8 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor M-
lauf oer Dienstzeit mit Frift von sechs Wochen aufgekündet werden, wenn das Haupt
der Familie oder das Mitglied derselben strrbt, für dessen besondere Bedienung das
Gesinde gemiechet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der Drenstzeit gemäß Z 10 mtlaffen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhültnisses An-
spruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragswrdrig den Dienst nicht antritt, unbefugt
 
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