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VII. Fluß- und ^afenpolizei.
Ordnuug über die Verwendung der eiuzelnen ^bschnitte des
tteckarufergeländes zu Verkehrszwecken
vom 14. September 1873 (8 2 Verordnung vom 25. August 1873).
8 1. Der freie Platz oberhalb der Neckarbrücke bis zum Eude des Schlacht-
bauses soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern nur zum
Aufstellen von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.
8 2. Der Raum unmittelbar unter der Brücke bis zur Dreikönigstraße wird
zur Verladung von Brennholz bestimmt.
8 3. Auf dem Platze bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist der Fischmarkt
abzuhalten.
8 4. Der Raum von der Dreikonigstraße bis zur großen Mandelgasse ist zur
Verladung von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten beftimmt.
8 5. Der Raum von der großen Mandelgasse bis zur Marstallstraße ist zum
Heuausladen zu benützen.
8 6. Von da bis zum Professor Walz'schen Hause (Untere Neckarstraße 9) sind
die Handelsgüter zu verladen.
8 7. Der Platz von hier bis zur Ziegelgasse hat zum Verladen von Brennholz
und Hopfenstangen zu dienen.
8 8. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zum Ende des Stauß'scheu (jetzt
Marx'schen) Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.
8 9. Von da an soll das Bauholz gelagert sein.
8. Äuslade-Or-nung für -ie am stä-tifchen Holzlauergebiete
anlandrn-en Neckarfchiffe.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Mai 1874.
4. Lage und Ordnung des AuSIadeplatzes.
8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung
kommen, besteht aus:
s) dem eigentlichen Ausladeplatz, und
d) dem Aushülfs-Ausladeplatz.
8 2. Der eigentliche Ausladeplatz
beginnt an der breiten Treppe oberhalb des Profeffor Walz'schen Hauses und er-
streckt sich bis zum unteren Ende dieses Hauses. — An beiden Enden ist der Platz
durch Plakate, an Stangen, bezeichnet.
An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß
auf eine Breite von 5 bis 6 Meter stets freigehalten werden, damit die Entladung
der Schiffe ungehindert stattfinden und daneben noch ein Fuhrwerk durchpassiren
kann.
8 3. Der Aushülfs-Ausladeplatz
erstreckt sich vom Plakate am unteren Ende des obigen Platzes bis zur Einmündung
der Menenstraße. Er ist zur Aushülfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe
zu gleicher Zeit zur Ausladung kommen.
Dieser Platz muß vom Rande der Neckarböschung an, auf dem Vorlande in
einer Breite von 4 Metern stets frei gehalten werden, so daß beim Ausladen ein
Fuhrwerk noch Raum zum Durchfahren hat.
8 Ordnung der zum Ausladen ankommeudr« Schiffe.
8 4. Das erste, ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimmten
Aaum am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes, direct von der breiten Treppe
an, einzunehmen.
An dieses Schiff schließt stch unmittelbar das nächstkommende an.
Kommen zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt stch stets das
nächst eintreffende direkt an daS vorher angekommene an.
8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sofort den Aus-
ladeplatz zu verlaffen. Deffen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.
VII. Fluß- und ^afenpolizei.
Ordnuug über die Verwendung der eiuzelnen ^bschnitte des
tteckarufergeländes zu Verkehrszwecken
vom 14. September 1873 (8 2 Verordnung vom 25. August 1873).
8 1. Der freie Platz oberhalb der Neckarbrücke bis zum Eude des Schlacht-
bauses soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern nur zum
Aufstellen von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.
8 2. Der Raum unmittelbar unter der Brücke bis zur Dreikönigstraße wird
zur Verladung von Brennholz bestimmt.
8 3. Auf dem Platze bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist der Fischmarkt
abzuhalten.
8 4. Der Raum von der Dreikonigstraße bis zur großen Mandelgasse ist zur
Verladung von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten beftimmt.
8 5. Der Raum von der großen Mandelgasse bis zur Marstallstraße ist zum
Heuausladen zu benützen.
8 6. Von da bis zum Professor Walz'schen Hause (Untere Neckarstraße 9) sind
die Handelsgüter zu verladen.
8 7. Der Platz von hier bis zur Ziegelgasse hat zum Verladen von Brennholz
und Hopfenstangen zu dienen.
8 8. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zum Ende des Stauß'scheu (jetzt
Marx'schen) Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.
8 9. Von da an soll das Bauholz gelagert sein.
8. Äuslade-Or-nung für -ie am stä-tifchen Holzlauergebiete
anlandrn-en Neckarfchiffe.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Mai 1874.
4. Lage und Ordnung des AuSIadeplatzes.
8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung
kommen, besteht aus:
s) dem eigentlichen Ausladeplatz, und
d) dem Aushülfs-Ausladeplatz.
8 2. Der eigentliche Ausladeplatz
beginnt an der breiten Treppe oberhalb des Profeffor Walz'schen Hauses und er-
streckt sich bis zum unteren Ende dieses Hauses. — An beiden Enden ist der Platz
durch Plakate, an Stangen, bezeichnet.
An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß
auf eine Breite von 5 bis 6 Meter stets freigehalten werden, damit die Entladung
der Schiffe ungehindert stattfinden und daneben noch ein Fuhrwerk durchpassiren
kann.
8 3. Der Aushülfs-Ausladeplatz
erstreckt sich vom Plakate am unteren Ende des obigen Platzes bis zur Einmündung
der Menenstraße. Er ist zur Aushülfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe
zu gleicher Zeit zur Ausladung kommen.
Dieser Platz muß vom Rande der Neckarböschung an, auf dem Vorlande in
einer Breite von 4 Metern stets frei gehalten werden, so daß beim Ausladen ein
Fuhrwerk noch Raum zum Durchfahren hat.
8 Ordnung der zum Ausladen ankommeudr« Schiffe.
8 4. Das erste, ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimmten
Aaum am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes, direct von der breiten Treppe
an, einzunehmen.
An dieses Schiff schließt stch unmittelbar das nächstkommende an.
Kommen zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt stch stets das
nächst eintreffende direkt an daS vorher angekommene an.
8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sofort den Aus-
ladeplatz zu verlaffen. Deffen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff einzunehmen.