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207

Mk.Pfg.

18) von einem hundert Stück Lohkäse 2

19) „ „ „ Rindenbuscheln .... — 20

20) „ „ Cub.-Mtr. Mauersteine.— 3

21) „ „ Nachen gehauener Steine bis zu 50 Centner Ladung — 25

22) „ „ Nachen gemahlenem Gyps „ „ 50 „ „ — 35

23) „ „ Stamm Bauholz (von 10—18 Mtr.) . . . — 12

24) „ „ „ „ (von 18 Meter und darüber) . — 25

25) „ „ Gestör Bauholz bis zu 6 Meter einschließlich. . — 9

26) „ „ „ zwischen 6 und 7 „ „ . . — 18

27) „ „ „ „ 7 „ 9 „ „ . . - 24

28) „ jedem Sperrstümmel..— 1

29) „ „ hundert Rippenstücke ..— 35

30) „ einem Cub.-Mtr. Kalk 8

31) „ „ Nachen Backsteine oder Ziegel bis zu 1000 Stück . — 25

32) „ „ Kasten Lehm oder Sand .....— 2

Von nicht namentlich benannten, zum Verkaus gelagerten sonsttgen Gegenständen

wird die Taxe erhoben, welche von einem im Tarif genannten ähnlichen Gegenstande
erhoben wird.

§ 11. Für nachbezeichnete Gegenstände kommen vorgenannte Gebühren, wie folgt,
in Anwendung:

a. Bei Brennholz.

Auf dem Zimmerplatz, jeder Ster für 6 Monate .... 10 Pfg.

für jeden Monat weiter, jeder Ster . ..5 „

Aus dem Wladeplatz, jeder Ster für 2 Wochen.10 „

fur jede Woche weiter, jeder Ster.5 „

d. Bei Hopfenstangen.

Auf dem Ausladeplatz, jedes Hundert für 1 Monat .... 35 Pfg.

für jede Woche weiter, jedes Hundert ...... 35 „

o. Bei Mauersteinen und Kalk.

Auf dem Ausladeplatz, jeder Cub.-Mtr. für 14 Tage .... 3 Pfg.

für jede Woche weiter, jeder Cub.-Mtr. ...... 3 „

Der Kalkmesser erhält von dem Käufer von jedem Cubik-Meter Kalk ein Meß-
geld von 70 Pfg., dem Steinsetzer wird ein Setzerlohn von 12 Pfg. für jeden Cub.-
Meter Steine vom Käufer bezahlt.

Von dem auf dem eingefriedigten Platze gelagert werdenden Privatholz darf der
Lauerpächter für ein Jahr erheben:

für )eden Ster Brennholz 30 Pfg. Für jede Wagenladuna Eis, welche auf
dem Lauer geladen wird, ift an den jeweiligen Lauerpächter eine Gebühr von 9 Pfg.
zu entrichten.

8 12. Das Ausladen der Steine darf nur zu folgenden Zeiten geschchen:

Jn den Monaten April bis mit Septbr. von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends.
Jn den Monaten März und October von 6 Uhr Morgens bis 7 ichr Wends.
Jn den Monaten November, Dezember, Januar und Februar von 7 Uhr Mor-
gens bis 5 Uhr Mends.

8 13. Vor dem Beyinn des Ausladens ist die Anordnung des Lauerpächters
einzuholen und ist ohne dreselbe Niemand berechttgt, von einem Ausladeplatz Gebrauch
zu machen, oder Reste von vorher gemessenen Äeinen zu entfernen.

8 14. Nur dic verpflichteten Steinsetzer find znm Setzen und Meffen der Steine
berechtigt.

8 15. Beim Aufsetzen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen find die
angrorachten Bezeichnungen der besonders besttmmten Lagerplätze ftets genau zu be-
achten und die für die Durchfahrt der Fuhrwerke b^eichneten Zwischenräume frei
zu laffen.

ß 16. Uebertretungen der Holzmarkt und Lauerordnung werden mit Geldbuße
bis zu 30 Mark und im Falle oes Unvermögens mit Haft vis zu 8 Tage» bestraft.
 
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