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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0186
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8. Die Hchließung der Wohnungen zur Nachheit öetr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein. —
Uebertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

0. Festsetzung -er Polheistunde.

Die Polizeistunde für Heidelberg ist aus 12 Uhr Nachts festgesetzt. (Ortspolizei-
liche Vorschrift vom 20. März 1877).

10. polyeiliche Äuflicht über die Hnnde betr.

I. Bezirkspoliz. Vorschrift v. 26. Nov. 1866. (Mit Giltigkeit für den ganzen Bezirk):

Alle Hunde größerer Gattung mit Ausnahme der Jagd- und Hühner-
hunde, sowie der Schäferhunde, dürfen nur mit einem vorschriftsmäßigen Maulkorb
versehen auf die Straßen, in die Wirthschaftslocale und an andere öffentliche Orte
gebracht werden.

II. Mit Giltigkeit für Heidelberg, Schlierbach und Ncuenheim.

1. Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 26. Februar 1878.

Es ist verboten, Hunde (gleichgültig welcher Größe und Gattung)
ohne wohlbefestigten, das Beißen verhindernden Maulkorb herumlaufen zu lassen.

2. Ortspolizeilrche Vorschrift für Heidelberg v. 26. Februar 1878, für Neuenheim
v. 10. März 1878.

Wer Hunde (ebenfallsohneRücksichtaufGrößeundGattung)in
öffentliche Wirthschaften mitbringt, wird an Geld bis zu 20 Mk. bestrast.

Das Verbot unter II. 1 und 2 erstreckt sich auf die genannten Orte, soweit
die bewohntcnHäuser reichen und soweit diese nicht ganz außer
Zusammenhang mit dem Ortsetter stehen. Außerhalb dieses
Theils von Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim (also insbesondere auch
bezüglich der Molkenkur, des Speyerer Hofs, des Kohlhofs und
des Wolfsb runnens) findet Ziff. I. Anwendung.

III. Verordnung vom 11. Mai 1876.

H 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müssen
am Halse eine mindestcns drei Centimeter im Durchmesser große, den Wohnort des
Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn
auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit an-
gegeben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben. Die Marke soll am Hals-
band hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig ausgenietet werden.

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbe-
haltlich der Bestrafung der Bcsitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe
dcs zweiten folgenden Tages nicht von dcm Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt
werden, getödtet. Die Auslösungsgebühren sind zur Teckung der Kosten sür die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit
dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Pcrsonal, welches für das Einfangen
jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

§ 3. Hunde, welche ohne Aufsicht außcrhalb der Ortschaften umherstreisen, können
von der Gendarmerie, den Feld- und Waldhütern sofort getödtet werden.

L. Das öadnt im Utckar bttr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Juli 1877.

Das Badcn im offenen Neckar längs des Orts Schlierbach und der Stadt Heidel-
berg mit odcr ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist rmp innerhalb dcr durch Pfähle
abgegrenzten Badeplätze,

u. unterhalb des Bismarckplatzes beim sogenannten Marderhäuschen und
b. oberhalb der Goos'schen Mühle

und nur unter den, durch dic Warnungstafeln sestgestellten Beschränkungen gcstattet.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu zehn Mark beftraft.

1?. Das Sktrtikn von Eisflächtn bktr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschlüge oder durch Ausstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Beranstaltungen das Publikum zum

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