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Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und aus Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugniß des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigcn über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.
Z 2. Ein solches Zeugniß kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte
verlangt werdcn.
tz 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern) als
den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhclubs rc.) ob.
Z 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und die Nusstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruches vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
stäche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu lO Mark bestraft (8 100 P.-Str.-Ges.-B.)
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk.
geahndet (8 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.).
o. Don vrrkthr mit Nachkll anf dtm Nrckar brtr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. September 1880.
Wer sich damit befassen will, Personen auf dem Neckar in Nachen zu befördern
oder überzusetzen, muß mindestens 15 Jahre alt sein.
Eltern und Vormündcr sind für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift Seitens
ihrer Kinder und Pflegbefohlenen verantwortlich.
II. Gesundheitspolizei.
Schlachthausordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. August 1879.
8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) muß im Schlacht-
haus geschlachtet werden.
8 2. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn das Schlachthaus aus irgend einem
Grunde, z. B. wegen hohen Wasserstandes, nicht benützt werden kann.
Jn diesem Falle ist jede beabsichtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem
Fleischbeschauer rechtzeitig anzuzeigen.
8 3. Die gewöhnliche Schlachtzeit ist auf Vormittags 9 bis Abends 6 Uhr
festgesetzt.
Wer zu einer andern Tageszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschauer
Anzeige zu machen.
Von Abends 9 Uhr bis Morgens 4 Uhr soll, Nothfälle ausgenommen, nicht ge-
schlachtet werden und muß das Schlachthaus geschlossen bleiben.
8 4. Das Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den
Sommermonaten (Mai bis einschließlich Oktober) und in ganz dringenden Fällen, aber
nie wührend des Vor- oder Nachmittagsgottesdienstes, sondern nur von 11 bis 1 Uhr
Mittags vom Bezirksamt gestattet werden. Außerdem ist die beabsichtigte Schlachtung
jeweils dem Fleischbeschauer anzuzeigen.
Festtage im Sinne dieser Vorschrift sind die den beiden Confessionen gemeinsamen
Jeiertage: Neujahr, Ostermontag, Christihimmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und
Stephanstag, ferner der Gründonnerstag, Charfreitag und Frohnleichnamstag.
Z 5. Beim Transport in das Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig ver-
wahrt und vorsichtig geführt, auch darf dasselbe nicht eher als unmittelbar vor der
Schlachtung in den Schlachtraum gebracht werden.
8 6. Beim Schlachten und den damit verbundenen Geschäften foll Ruhe und
Anstand herrschen.
8 7. Das Tödten der Thiere muß möglichst rasch geschehen; die Anwendung der
Schlachtmaske ist zulässig.
8 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des
Fleischbeschauers und Schlachthausaufsehers bezüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit,
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten.
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und aus Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugniß des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigcn über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.
Z 2. Ein solches Zeugniß kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte
verlangt werdcn.
tz 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern) als
den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhclubs rc.) ob.
Z 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und die Nusstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruches vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
stäche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu lO Mark bestraft (8 100 P.-Str.-Ges.-B.)
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk.
geahndet (8 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.).
o. Don vrrkthr mit Nachkll anf dtm Nrckar brtr.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. September 1880.
Wer sich damit befassen will, Personen auf dem Neckar in Nachen zu befördern
oder überzusetzen, muß mindestens 15 Jahre alt sein.
Eltern und Vormündcr sind für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift Seitens
ihrer Kinder und Pflegbefohlenen verantwortlich.
II. Gesundheitspolizei.
Schlachthausordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. August 1879.
8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) muß im Schlacht-
haus geschlachtet werden.
8 2. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn das Schlachthaus aus irgend einem
Grunde, z. B. wegen hohen Wasserstandes, nicht benützt werden kann.
Jn diesem Falle ist jede beabsichtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem
Fleischbeschauer rechtzeitig anzuzeigen.
8 3. Die gewöhnliche Schlachtzeit ist auf Vormittags 9 bis Abends 6 Uhr
festgesetzt.
Wer zu einer andern Tageszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschauer
Anzeige zu machen.
Von Abends 9 Uhr bis Morgens 4 Uhr soll, Nothfälle ausgenommen, nicht ge-
schlachtet werden und muß das Schlachthaus geschlossen bleiben.
8 4. Das Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den
Sommermonaten (Mai bis einschließlich Oktober) und in ganz dringenden Fällen, aber
nie wührend des Vor- oder Nachmittagsgottesdienstes, sondern nur von 11 bis 1 Uhr
Mittags vom Bezirksamt gestattet werden. Außerdem ist die beabsichtigte Schlachtung
jeweils dem Fleischbeschauer anzuzeigen.
Festtage im Sinne dieser Vorschrift sind die den beiden Confessionen gemeinsamen
Jeiertage: Neujahr, Ostermontag, Christihimmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und
Stephanstag, ferner der Gründonnerstag, Charfreitag und Frohnleichnamstag.
Z 5. Beim Transport in das Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig ver-
wahrt und vorsichtig geführt, auch darf dasselbe nicht eher als unmittelbar vor der
Schlachtung in den Schlachtraum gebracht werden.
8 6. Beim Schlachten und den damit verbundenen Geschäften foll Ruhe und
Anstand herrschen.
8 7. Das Tödten der Thiere muß möglichst rasch geschehen; die Anwendung der
Schlachtmaske ist zulässig.
8 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des
Fleischbeschauers und Schlachthausaufsehers bezüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit,
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten.