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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0188
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181

Z 9. Das Fleisch der geschlachteten Thiere einschließlich der Eingeweide darf erst
nach erfolgter Besichtigung durch den Fleischbeschauer aus dem Schlachthaus entfernt
und nur dann von dem Metzger oder dessen Arbeitern nach Hause gebracht werden,
wenn es für bankwürdig erklärt ist. Die Verwerthung nicht bankwürdigen, aber doch
für genießbar erklärten Fleisches erfolgt auf der städtischen Freibank nach Anordnung
dcs Fleischbeschauers.

tz 10. Der Schlachthausaufseher ist dasür vcrantwortlich, daß das Schlachthaus,
namentlich der Boden und die Wände sowie die Geräthschaften stets rein gehalten sind,
daß Blut, Dung und sonstige Abfälle aus dem Schlachthaus jeweils sofort weggebracht
werden und daß der Wanst im Schlachthaus gewendet, der Jnhalt aber sogleich entfernt
wird. Derselbe hat in der Zeit von Mai bis einschließlich Oktober täglich, sonst späte-
stens nach 18 Stunden die Dunggrube zu entleeren und die Abfälle auf den städtischen
Wasenplatz zu verbringen.

Das Heraushängen oder Herauswerfen von Abfällen ift untersagt. >

tz 11. Personen welche nicht im Schlachthaus beschäftigt sind, namentlich Kindern,
darf der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden. Den beim Schlachten beschäftigten
Personen ist das Rauchen im Schlachthause untersagt.

8 12. Das Mitnehmen von Hunden in das Schlachthaus ift verboten und na-
mentlich dem Aufseher das Füttern von eigenen oder fremden Hunden in demsclben
untersagt.

8 13. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 14. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 20 beziehungsweise bis zu
50 Mark bestraft.

8. Fleischbeschau.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Januar 1878.

8 1. Schweine, Kälber und Schafe, welche zum Verkaufe als Nahrungsmittel für
Menschen geschlachtet werden, müssen ebenso, wie Pferde, Rindvieh und krankes Schlacht-
vieh jeder Art, sowohl vor, als nach der Schlachtung der Besichtigung des Fleisch-
beschauers unterstellt werden. Zu diesem Zwecke muß die beabsichtigte Schlachtung dem
Fleischbeschauer rechtzeitig angezeigt werden. Nur in Nothfällen darf die Stellung zur
Schau vor der Schlachtung unterbleiben.

8 2. Das Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren darf in hiesiger Stadt nur
auf Grund einer vom Fleischbeschauer der betreffenden Gemeinde ausgestellten, von der
Ortsbehörde unter Beidrückung des Siegels beglaubigten und von dem hiesigen Fleisch-
beschauer nach nochmaliger Besichtigung bestätigten Gesundheitsscheins zum Ver-
kauf gebracht werden.

Dieser Schein muß das unterfuchte Fleisch seiner Art, Stückzahl und dem Gewichte
nach genau beschreiben, und hat nur für einen Tag Gültigkeit.

Jst das Fleisch für Metzger oder Wurstler bestimmt, so darf es entweder nur in
Vierteln oder einzelnen ganzen Stücken, z. B. Lenden, Zungen, Rippenstücke u. dergl.,
niemals aber in ausgebeintem Zuftande eingeführt werden.

8 3. Von auswärts eingeführte Fleischwaaren müssen der Besichtigung durch den
hiesigen Fleischbeschauer unterstellt, und dürfen in hiesiger Stadt nur auf Grund eines
von ihm ausgestellten Gesundheitsscheins verkauft werden.

8 4. Die Besichtigung (8 2 u. 3) findet an allen Wochentagen von 7 bis 9 Uhr
Morgens im Rathhause statt.

Wird Fleisch rc. zu einer andern Tageszeit eingeführt, so ift behufs Anordnung
der einstweiligen Aufbewahrung unverzüglich dem Fleifchbeschauer Anzeige zu machen.

8 5. Zur Nachtzeit Fleischwaaren oder Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren
einzuführen, ist unbedingt untersagt. Es dars solches nur geschehen von Morgens 6 Uhr
bis Abends 8 Uhr in den Monaten Mai bis September, und von Morgens 7 Uhr
bis Abends 5 Uhr in den Monaten Oktober bis April.

8 6. Metzger dürfen Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren oder eingeführte
Fleischwaaren nicht kaufen, ohne daß der Verkäufer sich im Besitze des vom hiesigen
Fleischbeschauer bestätigten, bezw. ausgestellten Gesundheitsscheins (8 2 bezw. 3) befindet.
Derjenige Metzger, dem solches Fleisch rc. ohne Gesundheitsschein angeboten wird, hat
hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
 
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