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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0192
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185

ß 31. Kein Grab darf vor Versluß vou 25 Jahren wieder geöffnet werden, wenn
nicht fUr einen einzelnen Fall auf Antrag der Friedhofskommission unter Begutachtung
des Bezirksarztes das Großh. Bezirksamt besondere Erlaubniß dazu ertheilt.

Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe vor abgelaufener
Umgrabungsperiode ist unzulässig und findet eine Ausnahme nur fur Leichen
von Kindern im Alter von nicht über ein Jahr statt.

Der Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe nach abgelaufener
Umgrabungsperiode steht dagegen nichts im Wege.

IV. Begräbnitz-Taxen.

.4. Fllr gewöhnliche Fälle.


I. Classe

II. Claffe

III. Classe

IV. Classe

Armenkl.

Für Erwachsene




4






<5

über 15 Jahre

80

35

57

45

37 i

! 30

27

35

15

40

Kindcr v. 6—15 I.

54

55

42

45

29

55

21

15

12

40

„ V l 6 „

28

75

21

25

13

95

9

45

5

80

„ unter 1 „

25

I

18

25

11

95

8

25

5

40

Gegen Bezahlung dieser Taxen an die Stadtkasse werden folgende Gegenlei-
stungen llbernommen:

1. Jn allen Classen die Gcschäfte des Lcichenordners gemäß seiner Dienst-
weisung; in 1. Classe sind dabei 50 Ansagen, in II. Claffe 30 Ansagen in-
begriffen.

2. Der Sarg nuch der betreffenden Classe sammt Verbringen desselben in
das Trauerhaus und Einlegen der Leiche in den Sarg.

3. Ein Leichentuch über den Sarg.

4. Ein Kreuz zum Sarg, wenn solches gewünscht wird.

5. Die Begleitung der Leiche durch den Leichenwärter oder die
Leichenwärterin an das Grab.

6. Das Verbringen dcr Leiche auf den Friedhof im Leichenwagen
unterBegleitung von vierLeichenträgern. — Kinder unter 6 Jahren
werden in der Regel in dcm Trauerwagen nach dem Friedhof gefahren und
in biesem Falle ist für den Leichenwagen nichts zu bezahlen.

Wird cine Kinderleiche auf den Friedhof von der Leichenwärterin ge-
tragen, so fallen auch die Kosten für den Trauerwagen je nach der
Claffe, d. h. in der III. Classe 4 Mk., in der IV. Claffe 3 Mk., in Ler Armen-
classe 2 Mk. weg; es sind dafür nur die Gebllhren der Leichenwärterin
in der III. Classe 1 Mk. 60 Pfg., in der IV. Claff'e 1 Mk. 20 Pfg. und in der
Armenelasse 70 Pfg. zu bezahlen.

7. Ein Trauerwagen.

8. Beerdigung der Leiche.

Jn obigen Taxen find die Geldcr für sämmtliche Bedienstete inbegriffen
und es ist dcnselben strengstens untersagi, in irgeud einer Form Trinkgelder zu ver-
langen.

Die Gebllhr des Leichenschauers, 1 Mk. 30 Pfg. fnr eine Leiche, ist in
obiger Taxe nicht inbegriffen und besonders zu bezahlen.

v. Friedhoftaxen.

1. Für die Erwerbung eigenthümlicher Grabstätten sind folgende Taxen beftimmt:
I. Für Grabstättcn in der vordercn Reihe:
u. eine Grabstätte 90 Mark:

d. zwei Grabstätten 165 „

e. drci „ 225 „

ä. Für jedes weitere Grab llber drei je 45 Mark.
 
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