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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0201
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ß 25 a. Es ist verboten, nach 7 Uhr Morgens Betten, Wäjche, Teppiche und
Lhnliche Gegenstände in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

ß 25 d. Das Aushängen von Verkaufsgegenständen an der äußeren Wand der
Häufer oder das Ausstellen solcher auf der Straße ist unterfagt.

§ 26. Es ist unterfagt, die Straßen durch Auslaufenlassen von Jauche, Blut,
Farbe oder andere, Ekel oder üble Ausdünstung erregende Gegenstände zu verunreinigen.

ß 27. Das Auspichen der Fässer auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist ver-
boten. Dasselbe darf innerhalb der Stadt nur in den eingefriedigten Hof- und Bier-
kellerräumen der Brauer stattfinden und kann auch hier von der Polizeibehörde unter-
fagt werden, wenn nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß durch das Pichen eine
Feuersgefahr entstehen könnte. Bei Fackelzügcn dürfen die Fackeln nicht an die Häuser
oder Mauern gestoßen werden.

8 28. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und Plätzcn feine Nothdurft zu
verrichten.

8 29. Großes Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Begleitung Uber die
Straße geführt werden; es muß dabei mit einem Nafenband versehen und an Hörnern
und Füßen mit starken Stricken so gcbunden werden, daß es bei dem geringstcn Berfuch
zum Losreißen oder Durchgehen gebändigt und zu Boden gerissen werden kann, bei
Vermeiden der in 8 102, Ziff. 1 P.-St.-G. angedrohten Strafe biS zu 50 Mk. Lebendes
Vieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß
vielmehr nach dem Viehhofe gebracht werdcn.

8 30. Unbespannte Pferde dürfen übcr die Straße nicht anders als am Zaum
oder Halfter, und nebeneinander nie niehr als zwei geführt werden. Bespannte Wagen
dürfen nie ohne Aufsicht des Fuhrmanns oder eines Stellvertreters desselben bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor dcn Häusern auf den Ltraßen, wenn es nicht durch
gänzlichen Mangel an Hofraum geboten, ist untersagt.

8 32. Deßgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und öffentlichen
Plätzen.

8 33. Fensterläden, seien sie geöffnet oder geschlossen, müffen fest angemacht
werden. Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur Hälfte
gefchlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit der gehörigen Vorsicht gejchehen,
damit auf der Straße Vorübergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 34. Waaren, welche in Fenstern und an Thürgestellen zur
Schau ausgestellt oder ausgehängt werden, dürfen nicht über die
Bauflucht des Hauses hervorragen. Fleifch und andere Waaren, deren
Berührung befchmutzt, dürfen außerdem nicht an Thürgestcllen und überhaupt nicht aus
eine Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende durch sie bcschmutzt werden können.
Das Anbringen von Schildern und andern Gegenständen an dcn Häufern in gleicher
Höhe mit den städtifchen Gaslatcrnen ist untersagt. Es ist nur gestattet in einer Höhe
von 8 Fuß über den Gehwegen und mit einem Vorsprunge von höchstens 2 Fuß gegen
die Straßen oder öffentlichen Plätze. Das Anbringen von Sonnendächern darf nur in
einer Höhe von 7Vz Fuß vom Trottoir bis zum Rahmen gemessen und auf die Breite
gleich derjenigen des Trottoirs, beziehungsweise von 5 Fuß an denjenigen «Ltellen, wo
das Trottoir breiter ist, gefchehen.

8 35. Alle Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Laub- und Heufuhren, Möbeltransport-
wägen u. dgl. haben die Hauptstraße da, wo sie zunächst durch eine Seitengaffe auf die
Zwinger-, Seminar- und Plöckstraße gelangen können, alsbald zu verlassen und letztge-
nannte Straßen zu befahren, soweit dies rücksichtlich dcs Bestimmungsortes des Fuhr-
werkes in der Stadt thunlich ist. Zusammengebundene Wägen dürfen nur in der
Weife durch die Stadt fahren, daß die Deichfel des zweiten entweder abgenommcn oder
unter den ersten Wagen gefchoben ist. Alle Heu- und Strohwägen, welche von und
nach dem Heumarkt fahren, dürfcn ihrcn Weg nicht durch die fehr steile verlängerte
große Mandelgaffe zwischen den Häusern des Kausmann Nupprecht und Stadtrath Hoff-
meister nehmen. „Den Führern von Lastfuhren, insbesondere auch von Kalksteinftrhren,
welche aus der Rohrbacherstraße kommen und nach der Bergheimerstraße oder durch
letztere nach einer anderen Straße fahren wollen, ist untersagt, bei diefem Anlaß die
Kaiser- sowie die Römerstraße zu benützen."

8 35 a. Das Fahren der Droschken und Privat-Equipagen durch die Plöckstraße
ist verboten, ausgenommen, wenn die Plöckstraße selbst, die Theaterstraße oder Friedrich-
 
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