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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0205
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2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz und GrasbUndel;

3) Das Fahren mit Schubkarren;

4) Das Werfen mit Steinen;

5) Das Fahren und Reiten, mit Ausnahme des Weges vom Gartenthor am
Schloßberg bis in den innern Schloßhof, auf welchem im Schritt gefahren und ge-
ritten werden darf.

§ 2. Verboten ist ferner:

1) Das Betreten der RasenplStze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das AbpflUcken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von GartenfrUchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.

2) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartcnanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.

3) Das Erklettern der Ruinen.

§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden; dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich theilt, gestattet.

Die leergchenden Thiere sind in langsamem Schritt zu fiihren.

Die von den Thieren herrUhrendcn Verunreinigungen des Weges müssen soglcich
beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzcn Schloßbezirk an kurzcr Leine zu fUhren.

K 5. Bezllglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration sowie bezUglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirthschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.

8 6. Wer den Bestimmungen der 8 l' 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Aeark odcr Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungeu gegen 82 Z. 1 ziehen gemäß 8 144 und 145 Z. 3 des P.St.G.B.
Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu
20 Mark nach fich.

Zuwiderhandlungen gcgen 8 2 Z. 2 werden nach 8 120 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark odcr mit Haft bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Z. 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark geahndet.

VI. Gewerbe-j?olizei.

.4. Lilinf imi> brlßattf.

I. Lpeisemarkt-Trdnitng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874.

8 1. Das Feilbieten von Victualien und allen auf den Wochenmärkten zuläffigen
Gegenständen kann, Sonn- und Festtage ausgcnommen, jeden Tag von Morgens frllh
bis Mittags 12 Uhr und nach alter Gewohnheit am Frcitag Abend auf den für den
Markt bestimmten Plätzen stattfindeu, nämlich:

1) auf dem Marktplatze,

2) auf dem Wredeplatz mit der Akademieftraße.

Die Einmündung der Straßen muß offen gehaltcu und darf auch das Trottoir
lüngs des Rathhauses nicht verstellt werden.

8 2. Obst und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt
wird, feilgeboten werden.

Der Verkauf dieser Victualien darf auch Nachmittags und auch an Sonn- und
Festtagen mit Ausschluß der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstcs stattfinden.

8 3. Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andcrn Zwecke benützt,
beziehungsweise versperrt werden, und dürfcn namentlich übcr den abgcgrenzten Markt-
platz während dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber gcritten oder Vieh
getrieben werden.

Zur Aufstellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hörung des Gemeinderaths Erlaubniß ertheilen.
 
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