Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0210
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Dienstboten für landwirthschaftliche Gefchafte nr der Zeit vom Jmn bis einschließ-
lich Oktober vertragsbrüchig oder entlassen werden, so erhöht fich die Entschädigung
auf den vierten Theil des Jahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung
aegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten Habe desfelben, Nlit
Ausnahme der zum täglichen Gebrauche uneutbehrlichen Kleidungsstücke, ein Rück-
behaltungsrecht zu.

Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegen dcn Dienstboten bei dem zuständigen Richter anhängig macht, oder uicht inner-
halb acht Tagen nach Einwirkung eines rechtskräftigen obsiegenden Urtheils den Zu-
griff auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehaltungsrecht.

^ 10. Wird ein Dienstbote von der vertragschließenden Herrfchaft unbefugter
Weise mcht angenommerr oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Ver-
schuldeu des Dienstherrn nach 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne
für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrags, eine
Verzugsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig
fällt, statt der Vertragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte
des Viertelsjahrslohncs bcträgt. 'Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte
in der Zeit vom Oktober bis einschließlich Februar nicht angenommen, entlassen
werden oder austreten, so erhöht fich die Entschädigung auf den vierten Theil des
Jahreslohnes.

17. Bei monatweise vermiethetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf
den Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

§ 18. sowohl dcn Tienstherrn als den Dienstboten bleibt in den Fällen der
vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend
zu machcn.

Ls 19. Wcr einen Tienstboten, der unbefugtcr Weise den Dienst nicht angetreten
hat oder unbefugter Weise aus dem Dienfte ausgetreten ist, wiffentlich vor Berei-
nigung feiner fruher eingegangeuen Verbindlichkeiten in ein neues Dienstverhältniß
anfnimmt, kanu vou dem beschädigten Diem'therrn gerichtlich zum Ersatze des durch
den Vertragsbruch entitandenen Schadeus, soweit solcher nachgewiesen wird, ange-
halten werden.

tz 20. Jn Streitigkeilen zwischen Dienstboten und DieM'therrschaften ist die
Tagfahrt zur Verhandlung übcr die Klage mit thunlichster Beschleuniguug abzu-
halten.

Die Tagfahrt'darf nur einmal und unter der Voraussetzung, daß ein uuab-
wcndbares Hinderniß angefiihrt und bescheinigt sei, verlegt werden.

Die Vollftreckung dcs UrtheilS wird, ungeachtet eingelegter Rechtsmittel, bei
Sicherheitsleislling ohne Aufschub vollzogen.

Gegeben zn Karlsruhe in Uuserem Staatsministerium, den 3. Februar 1868.

Friedrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Befehl:

S ch r c i b e r.

Dloschktll-Oldnnny fiil' die Lladt Htidtlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1880.

tz 1. Wer selbständig ftir eigene Rechnung oder als Gehilfe Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch an öffentlichen Orteu in hiefiger Stadt aufstellen will, hat hievon
dem Bczirksamte Anzcige zu erffatten (§ 3 der V.-V. z. G.-OO.

Znlasfuug zuni Gewerbebetrieb ist allen Denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten nnd persöulicheu Verhältnissen begründete Besorgniß zu nuden ist, daß sie
diesen Gciverbcbetrieb zur Gefährdung dcr öffentlichen Sicherheit und Orduung miß-
brauchcn werden (tz 4 Abs. 2 der V.-V. z. G.OA.

fi 2. Die Droschken müssen mit 2 Pferden bespannt sein. Die Pferde müssen
hinreichend stark sein, anständig aussehen und ficher gehen; auch müssen sie gleich
wie das Geschirr reiulich gehalten wcrden.

Ls 3. Die aufzustelleuden Wagen müfsen solid gcbaut, von gefälligem Acußcreu
und begnem seiu. Die Wagentritte müssen so beschaffen sein, daß das Einsteigen
unbeschwerlich ist, auch musi der Wagcnschlag von imlen geöffnet werden können.
 
Annotationen