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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0212
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205

ß 10. Das Mitnehmen anderer Personen beim Beginn und während der Fahrt
ist nür unter Zustimmung des Fahrenden erlaubt. Der Führer darf Niemanden zu
sich auf den Bock nchmen; ausgenommen hievon ist der Bediente des Fahrenden,
welcher ohne besondere Vergütung mitfährt.

ß 11. Das Fahren in der Stadt auf ebenem Wege geschieht in kurzem ge-
drungenem Trabc, beim Abbiegen um eine Ecke muß im Schritt gefahren werden.

Beinl Fahren den Schloßberg hinunter, insofern dieses nach § 35ä der orts-
polizeilichen Vorschrift vom 22. Dezember 1865 überhaupt noch statthaft ist, ist schon
an der sog. Falknerei — und zwar durch den Kutscher selbst — bis zum Klingen-
thor vorschriftsmäßig zu sperreu.

8 12. Bei einbrcchender Dunkelheit, nnd zwar bei jedem Mondstand, sind die
Fuhrwerke gehörig zu beleuchten.

8 13. Ucber die Bezahlung der Droschkenfuhrwerke bestehen nach Zeif und
Entferuung berechucte, vou der Polizeibehörde festgesetzte und publicirtc Taxen.

Jn jeder Droschke muß ein Exemplar dieses Tarifs, sowie der Droschkcnord-
nung auf leicht sichtbare Weise augeheftet sein.

8 14. Die Zahl dcr Droschken, welchc bei Ankunft der Bahnzüge an sämmt-
lichen Bahuhöfcn anwesend seiu müsseu, wird von dcr PoliZZbehörde nach vor-
herigem Benehmen mit deu Eisenbahnbehörden und dem Stadtrath bestimmt; ebenso
dcr jeweilige Aufstelluugsplatz daselbst.

Die Troschkeuführer haben innerhalb deS Bahnhofgebietes allen auf ihre Auf-
stclluug und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamten und Be-
diemteten der Betriebsverwaltuug unweigcrlich Folge zu leiiteu.

Die einzelnen Troschkenfiihrer werden zu diesem Dieust nach einem Turnus
von dem am Bahuhof statiouirten Schutzmann angewieseu.

Sie haben miudeüens 5 Atinuten vor Anknuft der Züge auf dem Platz zu sein.

Die Aufstellung der Droschkeu daselbst geschieht der Reihe uach, wie sie an-
kommcn. Beim Bestellen der Troschkeu ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht
gebundeu.

Die Uebertragung des Bahndienstes auf eineu anderen Kutscher ist gestattet,
jedoch nnr mit Zustimmung des am Bahnhof stationirten Schutzmanns und sofern
demselbeu rechtzettige Anzeige gewordeu ist.

Wer diesen Tienst versaümt, wird bestrast. Wenn ein Droschkenführer, dem
diescr Dienst obliegt, auf läugcre Zeir bestellt wird, so daß er zum uüchsten Zug
noch nicht zurück sein kanu, so bat er hievou vor deni Abfahren den dienftthueuden
Schutzmanu iu Kennlniß zu setzen.

Wer ohne diescn Diensr zu haben oder vorher bestellt zn sein, in den Bahnhof
cinfährt, um ankommende Passagiere iu Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.

8 15. Uebertretungeu vorüehender Bestimmungen werden gemäß 8 134 u des
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes zuchtloses und nnwürdiges
Verhalten können die Uutersagung uud nöthigenfalls polizeiliche Einstellung des
Gewerbebetriebs zur Folge haben <8 4, Abs. 3 der V.-V. z. G.-O.ü

1). Droschkcn-Tarif für dir Sta-t Htidtlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Ianuar 1878.

I. Vou den Bahnhösen in dic Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirthschaft
zum Rosenbnsch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gasfabrik
und Bergheimer Aiühle, diese mit ciugeschlossen) Klingenteich bis zum Eingangsthor
des israelitischen Friedhofs oder umgekehrt, vou da nach den genannten Bahnhöfen,
sowie für Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichueten Bezirks zahlen:

1 Persou ..... 50 Pfg.

2 Personenn je 45 Pfg. zusammen 90 „

3 „ „ 35 „ „ 1 Mk. 5 „

4 „ „ 30 „ „ 1 „ 20 „

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrteu bis zum Weißgcrber'schen
Hause (diescs mit inbegriffcn):
 
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