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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0213
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206

ftlr l' Person auf - Mk. 70 Pfg.." '

„ 2 Personen„ 1 „ 20 „

„ 3n. 4 „ „ 1 „ 50 „

Vorübergchendes Anhalten untcrwegs wird nicht vergütet, so lange die Dauer
der Fahrt dadmch nicht auf mchr als '/- Stunde ausgedehnt wird.

Langeres Warten ist nach Abschnitt X. zu vergiiten.

II. Bei Eisenbahn-Nachtzügen, d. i. nach 11 Ühr Abends bis Morgens 5 Uhr
zahlt man für Fahrtcn von den Bahnhöfen in die Stadt und umgekchrt, das Dop-
pclte der Taxe.

III. Die gleiche Taxe wie unter I. und II. gelten auch für die Fahrten von
und zu den Häusern über die Briicke, und zwar einerseits bis nach Neuenheim ldieses
mit eingeschlossen) anderseits bis zu Hepdweillers Haus, jedoch mit eiuem Zuschlag
von 50 Pfennigen, mögen 1 oder 4 Personen fahren. Das Gleiche zahlt man auch
für eine Fahrt bis zum Wirthshause in dcr Hirschgasse.

Für Fahrten in die Mönchhofftraße (das vr. Klose'sche Haus
eingeschlossen) zahlen 1 und 2 Personen 1 Mk. 50 Pfg. und 3 oder 4
Personen 2 Mk.

IV. Für leichtes Handgepäck wird nichts bezahlt. Schweres Gepäck, z. B.
Kisten, Koffer, vergütet man mil 20 Pfg. das Stück. Kinder unter 6 Jahren, wenn
sie mit Erwachsenen fahren, werden unentgeltlich mitgenommen.

V. Für Fahrten auf Bälle, ill's Theater und zu Konzerten zahlt man, ohne
Rücksicht auf dre Zahl der Personen:

im Stadtbezirke ....... 1 Mk. — Pfg.

von und zu den jenseits der Brücke gelegenen Häusern 1 „ 40 „
Ebensoviel kostet das Abholen. Nach Mitternacht erhöhen fich die Taxen um je 40 Pfg.

Für die einfache Fabrt zu dem Friedhofe zahlen 1 oder 2 Per-
sonen eine Taxe von 1 Mk., 3 oder 4 Personen eine solche von 1 Mk.
50 Pfg.; für die Hin- und Rückfahrt findct Vergütung nach der Zeit
(Ziff.VII.) ftatt.

VI. Droschkenlarif. (Siehe Seite 207.)

VII. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt und zwar:

1 Person 2 Personen

r/4 Std.: 50 Pfg., 90 Pfg.,

1 Person

Vs Std.: 1 Mk. - Pfg., 1

3/4 Std.: 1 „ 50 „ 1

1 Std.: 2 „ - „ 2

3 Personen
1 Mk. 5 Pfg.,
2 Personen
Mk. 40 Pfg.,

„ 30 ,.

20

4 Personen
1 Mk. 20 Pfg.
3 u. 4 Personen

1 Mk. 70 Pfg.

2 „ 20 „

2 60 „

Jede weitere 1/4 Std. kosret:

/ fiir 1 und 2 Personen (zusammen) 50 Pfg.
l „ 3 ,. 4 „ „ 65 „

Bei Fahrten außerhalb der Stadt und zwar wciter als 1/4 Stunde von derscl-
ben entfernt, muß, wenn die Droschkc leer zurückgeht, für die Zeit der Rückfahrt
die Hälfte der Taxe vergütet werden.

Dies betrifft sedoch nicht die unter I., II., III. und VI. geregelten Fahrten.

VIII. Hält der Kutscher bei einer nicht in Abschnitt I., II., III. und VI. ge-
regelten Fahrt ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit nicht für ange-
meffen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme des Auftrages dafiir zu sorgen,
daß eine ausdrückliche Uebereinkunft geschlossen wird: andernfalls kann cr nie mehr
als die Gebühr nach der Zeit beanspruchem

IX. Bei eingetretener Dunkelhelt «üffen die Droschkcn mit Laternen beleuchtet
sein. Bei einfachen Fahrten (Abschnitt I.) so lange nicht die Nachttaxe eilitritt, Zahlt
man hiefür 6 Pfg. für jede Fahrt.

X. Der Drofchkenkutscher muß unverzüglich abfahren, sobald Jenmud die
Droschke genommen oder bestellt hat.

Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Vergütung zu warten; wird er länger auf-
gchalten, so sind für jede angesangene l/4 Stunde 50 Pfg. Zu entrichteli.

XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern; auf Verlangen muß er beim
Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.

XII. Uebertretungen wolle man nnter Angabe der Droschkennummer bei dein
Bezirksamte oder bci dem nächsten Polizeidiener anzeigen.
 
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