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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0216
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209

H 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichnetcn Arten von Arbeiten und Diensten um die dort auf-
gestellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hieraus bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zn leisten, wenn
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nnr den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

ß 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungcn dieser Bestimmnngen werden an Geld bis zu 150 Mark
destraft.

Oefterc Bcstrafnngen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses nnd unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nöthigenfalls polizeiliche Einstellung des
Gewerbcbetriebes zur Folge haben (K 14 Abs. 3 der V.-V. z. G.-O.).

T a r i f.

I. Für bestimmte Gänge:

1) Fm Fnncrn der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem uenen
akademischcn Spital, dcr Diemer'schcn Braucrei, dem vorm.

Jügcr'schen Bierkellcr (Mingenteich) n. ehem. Metz'schcn Knnst-
sammlung als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofman'schen Hans (Alte Bergheimerstraße) und
der Leller'schen Fabrik .......

2) Vom Innern der Stadt bis- zn den zwei letztgenannten
Punkten, sowie dem Schloßberg (oberhalb dcr Diemerei)

3) Vom Jnncrn der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofc

4) Vom Bahnhofe nach den zwei letztgenannten Punkten.

5) Vom Innern der Stadt nach Nenenheim, Hirschgasse und

Hchdweiller's Hans . . . . . .

0) Vom Bahnhofe nach den zwei lctztgenanntcn Pnnkten,'sowie
nach dem Schloßberge. ..

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Albert's Hotel oder dem Schießhanse ....

9) Nach der Ntolkenkur oder dem Wolfsbrunnen

10) Nach dem Nenhof übcr die Kanzel.

11s Nach dem Äönigstnhl odcr Heiligenberg ....

12) Nach Handschuchsheim, Kirchheim, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach . . . . i . .

Wird Rückverbringnng, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die
Hälste der Taxe nnd zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der ein-
fachen Taxe von Colonne I. mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschnitt lV.
Z. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Colonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilo-
gramm ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen;
inchr kann bei bedeutcndcn Lasten nur anf Grnnd ausdrücklicher vorheriger
Ucbereinknnft verlangt werden. (Abschnitt IV. Z. 1.)

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
nnd Stockwerk 5 Pfennig in Ansatz; Handgepück bis zn 25 Kilogramm ist ohne
besondere Vergütung hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führcr benützt,
so hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg.
weitcr zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene Vs Stnnde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

i. ii.

bis i
5 Kilo- !
gramm !
Hand- !
gepäck !

! mit
125 Kilo-
l gramm
! Hand-
gepäck







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