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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0218
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211

dieser Zcit ist^n den Monaten April bis September bis Abends 10 Uhr, in den
Monaten Oktober bis März bis Abeuds öUhr dieHälfte derTaxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zn entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens unter-

sagt.

kV Dcn Gtjchäftsbttrieb dkr Frcmdtnführer, Lohndiener rc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 80. Januar 1874.

Z 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen
Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, zur Ausübung ihres
Gewerbebetriebes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreteu. Alle früher an einzelne
dieser Personen ertheilte Bercchtigungen treten außer Kraft.

fs 2. Die Omnibnskondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von 'ihren Schlägen entfernen und überhaupt die deu Omnibussen gestellte Linie
nicht überschreiten.

^ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nöthigenfalls polizeiliche Emstellung
des Gcwerbebetriebes.

tz 4. Bezüglich der Dienstmänner nnd Droschkenkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungen in Kraft.

G. Tar-Ordmmg ftir dit gepriiften Fremdrnführtr

vom 15. Jannar 1875.

I. Taxen für die Umgebung der Stadt:

Auf das Schlos;.'.1 Mk. 40 Psg.

„ Schloß nnd Molkenknr . . . . . . . . 2 „ 30 „

„ Nondell, Niescnüein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . 3 „ 10 „

„ Schloß und Wolfsbruuncu. . 2 „ 30 „

„ den Königstuhl ... . . 3 „ — „

„ den Philosophenwcg . . . . . . . . 1 „ 75 „

„ den Speyerershof (Neuhos) . . . . . . . 2 „ 30 „

„ Schloß, Molkenkur, Köuigstuhl, Felsennieer, Wolfsbrunnen . 6 „ — „

ll. Taxen für die Stadt selbst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden) . . . . . . 3 „ — „

„ den halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „

„ eine Stunde . . . ..— „ 70 „

„ volle zwei Stunden bis zu s 2 Tag . . . . . 1 „ 40 „

Bei den Taxen nnter I. ist eine angemessene Wartezeit nnd der Rückweg inbe-
griffen.

Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.

H. Tar-Ordnmig für dic Eftlsvermicthtr

vom 15. Januar 1875.

1) Auf das Schloß über Schloßberg oder Bnrgweg

. - Mk. 70 Pfg.

2) Von da znrück..

. —

„ 30



3) Ebendahin über die neue Schloßstraße ....

. 1

„ —



4) Von da zurück ..

. —

„ 40



5» sllach dem Wolfsbruuuen.

. 1

80



0) Dahin und zurück .......

2

40



7) Ans den Königstuhl .......

^ 3

„ —



8) Dahin und znrück.

. 4

„ —



Auf den Heiiigenberg.

. 2

,. 75



10) Dahin und znrück.

. 3

,. 50



11) Nach der Kanzel.

. 1

„ —



12) Dahin und zurück..

. 1

.. 50



13) lleber den Philosophenweg nach Neueuheim .

. 2

„ —



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