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VII. Postauftragsbriefe müssen srankirt werden. Die Gebühr sür einen Post-
auftragsbrief beträgt Ä) Pfg.
Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts
bestehen ans folgenden Sätzen:
a. dem Porto für den Postauftragsbrief mit ... 30 Pfg.
b. der Gebühr für die Vorzeigung.10 „
o. dem Porto für den Einscyreibebries mit dem zurück-
gehenden Wechsel mit. 30 „
zusammen . . 70 Pfg.
Das Porto unter a ist Uom Auftraggeber voraus zn bezahlen. Die
Bcträge unter d und o werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die
Nücksenduttg des bloßen Wechsels oder des Postauftrags nebst Wechsel
stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleibeu
die Gebühreu unter d und e außer Ansatz.
VIII. Na chnahmesendungeil sind bis zu 1.o0 Mk. zulässig. Vom Aufgeber ist
hierfür zu entrichten:
1) Für Nachnahmebricfe:
a. Porto bis 10 Meilen (1. Zone).20 Pfg.
über 10 Meilen.10 „
b. Nachnahmegebühr: 2 Psg. für sede Mark, mindestens
jedoch . . . . '.10 „
2) Für Nachnahme-Packete:
a. Tas betr. Packetporto nnter IX. 1 u. 2.
d. Die oben genannte Nachnahmegebühr.
Fm Falle eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt
dem Porto die Versichcrungs- oder Einschreibegebühr hinzu.
Fiir unsrankirte Packete bis einschl. 0 Kilogr., sowie für unfrankirte Nach-
nahmebriefe tritt ein Portozuschlag von 10 Pfg. hinzu.
Eine Auszahlung von sltachnahmen gleich bei der Einlicfernng der sen-
duttgen fiudet allgemeiu nichl mehr üatt.
Bei jeder Nachnahmesendung muß außer der Nachnahmesumme in Zahlen
bczw. des Niarkbetrags in Zahlen und Buchstaben auch Name und Wohnort
des Absenders oder der absendenden Firma, Behörde:c. dentlich und voll-
ständig auf der Adresse und, sofern cs sich um ein Packet handelt, sowohl
auf der Packetadresse als anch anf der Aufschrift des PaSets angegcben sein.
Jst der Wohnort des Absenders ein größerer Ort, so mnß der Ortsangabe
auch die Wohnnng des Absenders nach Straße und Nummer hinzugefügt
sein. Hat der Empfänger einer Nachnahmescndnng die Nachnahme üezahlt,
so wird die letztere dem Anfgeber der Sendung mittelst Postanweisung zu-
gesandt.
IX. Briefe mit Werthangabe (Gewichtsgrenze 250 Gramm).
1) Porto bis 10 Mcilen (1. Zone) . . . . . .20 Pfg.
„ anf alle wcitere Gntferuungen.10 „
2) Versichernngsgebühr: 5 Pfg. für je 300 Mk. oder eineuTheil von 300 Mk.,
mindestenS jedoch 10 Pfg.
Für uufrankirtc Briefe: 10 Pfg. Portozuschlag.
X. Für Packete ohne Werthangabe ist zu entrichten:
1) Bis znm Gewichr vou 5 Kilogramm einschließlich:
a. bis 10 Meilen (1. Zone) . ... . .25 Pfg.
I>. auf alle weitere Entfernungen.50 „
2) Bcim Gewicht über 5 Kilogramm:
für die ersteu 5 Kilogramm die Porto-Ansäpe nnter I.
b. für jedes weitere Kilogramm oder Theil eincs Kilogramm bis 10
Meilen (1. Zone) 5 Pfg., über 10- 20 Meilen (2. Zone) l0 Pfg.,
über 20—50 Meilen <3. Zone) 20 Pfg., iiber 50—100 Meilcn
(1. Zonc) 30 Pfg., über 100 -150 Meileu (5. Zone) 40 Pfg., über
150 Meilen (6- Zone) 50 Pfg.
Für unfrankirtc Packcte bis 5 .^ilogramm einschl. tritt cin Portozuschlag
von 10 Pfg. hinzn.
VII. Postauftragsbriefe müssen srankirt werden. Die Gebühr sür einen Post-
auftragsbrief beträgt Ä) Pfg.
Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts
bestehen ans folgenden Sätzen:
a. dem Porto für den Postauftragsbrief mit ... 30 Pfg.
b. der Gebühr für die Vorzeigung.10 „
o. dem Porto für den Einscyreibebries mit dem zurück-
gehenden Wechsel mit. 30 „
zusammen . . 70 Pfg.
Das Porto unter a ist Uom Auftraggeber voraus zn bezahlen. Die
Bcträge unter d und o werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die
Nücksenduttg des bloßen Wechsels oder des Postauftrags nebst Wechsel
stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleibeu
die Gebühreu unter d und e außer Ansatz.
VIII. Na chnahmesendungeil sind bis zu 1.o0 Mk. zulässig. Vom Aufgeber ist
hierfür zu entrichten:
1) Für Nachnahmebricfe:
a. Porto bis 10 Meilen (1. Zone).20 Pfg.
über 10 Meilen.10 „
b. Nachnahmegebühr: 2 Psg. für sede Mark, mindestens
jedoch . . . . '.10 „
2) Für Nachnahme-Packete:
a. Tas betr. Packetporto nnter IX. 1 u. 2.
d. Die oben genannte Nachnahmegebühr.
Fm Falle eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt
dem Porto die Versichcrungs- oder Einschreibegebühr hinzu.
Fiir unsrankirte Packete bis einschl. 0 Kilogr., sowie für unfrankirte Nach-
nahmebriefe tritt ein Portozuschlag von 10 Pfg. hinzu.
Eine Auszahlung von sltachnahmen gleich bei der Einlicfernng der sen-
duttgen fiudet allgemeiu nichl mehr üatt.
Bei jeder Nachnahmesendung muß außer der Nachnahmesumme in Zahlen
bczw. des Niarkbetrags in Zahlen und Buchstaben auch Name und Wohnort
des Absenders oder der absendenden Firma, Behörde:c. dentlich und voll-
ständig auf der Adresse und, sofern cs sich um ein Packet handelt, sowohl
auf der Packetadresse als anch anf der Aufschrift des PaSets angegcben sein.
Jst der Wohnort des Absenders ein größerer Ort, so mnß der Ortsangabe
auch die Wohnnng des Absenders nach Straße und Nummer hinzugefügt
sein. Hat der Empfänger einer Nachnahmescndnng die Nachnahme üezahlt,
so wird die letztere dem Anfgeber der Sendung mittelst Postanweisung zu-
gesandt.
IX. Briefe mit Werthangabe (Gewichtsgrenze 250 Gramm).
1) Porto bis 10 Mcilen (1. Zone) . . . . . .20 Pfg.
„ anf alle wcitere Gntferuungen.10 „
2) Versichernngsgebühr: 5 Pfg. für je 300 Mk. oder eineuTheil von 300 Mk.,
mindestenS jedoch 10 Pfg.
Für uufrankirtc Briefe: 10 Pfg. Portozuschlag.
X. Für Packete ohne Werthangabe ist zu entrichten:
1) Bis znm Gewichr vou 5 Kilogramm einschließlich:
a. bis 10 Meilen (1. Zone) . ... . .25 Pfg.
I>. auf alle weitere Entfernungen.50 „
2) Bcim Gewicht über 5 Kilogramm:
für die ersteu 5 Kilogramm die Porto-Ansäpe nnter I.
b. für jedes weitere Kilogramm oder Theil eincs Kilogramm bis 10
Meilen (1. Zone) 5 Pfg., über 10- 20 Meilen (2. Zone) l0 Pfg.,
über 20—50 Meilen <3. Zone) 20 Pfg., iiber 50—100 Meilcn
(1. Zonc) 30 Pfg., über 100 -150 Meileu (5. Zone) 40 Pfg., über
150 Meilen (6- Zone) 50 Pfg.
Für unfrankirtc Packcte bis 5 .^ilogramm einschl. tritt cin Portozuschlag
von 10 Pfg. hinzn.