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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0194
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8 5. Alles in hiesige Sladt cingcsührte ftleisch von auswärts geschlachtctcn
Tieren unterliegt, bevor dasselbe zum Verkaus gebracht oder an die Befteller abge-
liesert wird, einer nochmaligen Beschau durch den hicsigcn Flcijchbcschauer, welchcr
das Ergcbnis aus dem Gesundheitsscheine zu beurlundcn hat. Die Besichtigung findet
an atten Wochentagen morgenS zwischen 7 und 9 Uhr im Rathanse ftatt. Wird
Fleisch zu einer andcren Zeit cingesUhrt, so ist unverzüglich dcm Fleischbeschauer Anzcigc
zu machen.

Die Einfuhr von Fleisch darf in den Monaten Mai bis einschließlich Septcmber
nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktobcr bis einschließlich
April nur von morgcns 7 bis abends 5 Uhr geschehen.

A 6. Den hiesigen Mctzgern, Wurftlern, Wirten und Kostgebern ift untcrsagt,
von auswärtS eingebrachtes Fleisch anzunehmen, welches nicht von cincm vorschrists-
gemäß ausgestettten und vom hiesigen Fleischbeschauer bestätigten Gejundheitsjcheine
begleitet ist. Derjenige Metzger rc., welchem solcheS Fleijch ohne den bezeichncten
GesundheitSjchein angeboten wird, hat hiervon sosort der Polizeibehbrde oder einem
Polizeibediensteten Anzeige zu machen.

H 7. AmerikanijcheS Schweinefleisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokalitätcn,
aus dem Markte, oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feilgchalten oder
vcrkauft wird, muß vorher eincr mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen unter
worfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes trichinensrei gcsundenc
Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.

ß 8. AlS Gebühr sür die Fleischbejchau ist vom Besitzer des Schlachttieres
an die Gemeindekasse zu entrichten:

a. bei Großvieh, per SlUck.30 Pfg.

d. ^ Kleinvieh, .20 Pfg.

e. „ eingeführtem Fleisch sür jeden einzelnen Transport

ohne Unterschied von Art und Menge . . 10 Pfg.

Als Gebühr sür die Trichinenschau sind an den Trichinenschauer zu entrichtcn:

a. sür dic mikroskopische Untersuchung eines Stückcs Schweincfleisch aus Trichinen

(ohne Rücksicht aus deffen Größe).25 Psg.

d. sür die mikroskopische Untersuchung eineS ganzen Schweincs auf Trichinen 50Psg.

(. vir Linrichtnng nnd Urinhaltnng drr SirrprrsKonrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom N.Mürz 1880. (K 87a P.-St.-G. v. 2. Jan. 18^0.)

z 1. Die zur Pression verwendete Luft muß gut ventilierten und reinlich gehal-
tenen Räumen odcr dem Freien entnommen werden.

8 2. Tic Lustlcssel müssen so konstruiert sein, daß sic mittelst einer an dcr tiessten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworscn wcrden
können.

8 3 Die Leitung von Bier wie die Leitung der Lust vom Lustkästchen bis zum
Biersaß und von der Luftpumpe bis zum Luftkästchen darf nur durch Röhren von
reinem Zinn vermittelt werden. Sogenannte Komposition ist nicht zulässig. Auch
dürsen keine Kautschukröhreu zur Verwendung gelangen.

8 4. Sämtliche Leitungen müffen stets reingehalten werden und so eingerichtet
sein, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können. Die Reinhaltung dcr
Leitungen wird durch periodische polizeiliche Revisionen kontrolliert wrrden.

Von dicser regelmäßigen polizeilichen Kontrolle werden diejenigen Wirte verschont
bleiben, welche der Polizeibehörde gegenüber den Nachweis liesern, daß sie ihre Prejsionen

wenigstens einmal in der Woche
durch eincn Dampsreinigungsapparat reinigen lassen.

8 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen odcr anderen Richtung den obigen
Vorschriften nicht entsprechen, müssen mit den letztcrcn spätestens

bis zum 1. Auli 1880

in Einklang gebracht werden. Der 8 4 tritt sofort in Kraft.

^ 8 6. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Eingange angeführten

Strasbestimmungen geahndet.
 
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